Pflegeheime zuerst?

Kein Recht auf Sofortimpfung für 83-jährige Eheleute

Dürfen Pflegeheimbewohner bei den Impfterminen gegenüber anderen Hochbetagten bevorzugt werden? Das Oberverwaltungsgericht in NRW hat die Priorisierung bestätigt.

Veröffentlicht:

Münster. Zwei über 80 Jahre alte Eheleute aus Essen haben keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung gegen das Corona-Virus. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am Freitag per Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung aus der Vorinstanz bestätigt (Az.: 13 B 58/21). Der Beschluss in der Eilsache ist unanfechtbar.

Die in einem eigenen Hausstand lebenden Eheleute hatten argumentiert, dass sie als über 80-Jährige dem höchsten Infektionsrisiko ausgesetzt seien. Es sei rechtswidrig, dass zunächst alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime geimpft würden, auch wenn sie das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Die beiden 83-Jährigen wollten erreichen, dass ihnen die Stadt Essen unverzüglich eine Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung verschafft.

Die Richter am OVG aber schlossen sich der Meinung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an. Der Vorrang der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Das sehe die Coronavirus-Impfverordnung ausdrücklich vor. Bewohner von Altenheimen hätten ein erhöhtes Risiko, weil sie auf eine Vielzahl von Kontakten angewiesen seien. Wer in einem eigenen Haushalt lebe, könne dagegen die Zahl seiner Kontakte beschränken. Auch dass zunächst das Personal der Pflegeheime geimpft wird, sei zulässig. (dpa)

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