PIP-Skandal

Kein Schadenersatz für Frau nach Silikonpfusch

Im Kampf um Schadenersatz wegen gesundheitsschädlicher Brustimplantate hat das Landgericht Karlsruhe die Klage einer Frau abgewiesen. Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, hieß es in der Urteilsbegründung.

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KARLSRUHE. Im Streit um die mit billigem Industriesilikon gefüllten Brustimplantate des inzwischen insolventen französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) sind weder die Ärzte noch der TÜV Rheinland oder andere Stellen zu Schadenersatz verpflichtet. Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat nach eigenen Angaben jetzt erstmals eine Klage gegen alle fünf für Schadenersatzforderungen in Betracht kommenden Personen und Stellen abgewiesen.

PIP hatte seine Implantate zehntausendfach weltweit verkauft. Das Herstellungsverfahren war vom TÜV Rheinland zertifiziert worden, so dass die Produkte das europäische "CE"-Siegel tragen konnten. Nach einer Schätzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben sich in Deutschland rund 6000 Frauen PIP-Implantate einsetzen lassen.

Nachdem sich Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen häuften, stoppten die französischen Behörden im April 2010 den Vertrieb. Da sich nicht vorhersagen lässt, ob und wann es Probleme mit den Implantaten gibt, empfiehlt das BfArM betroffenen Frauen seit Anfang 2012, PIP-Implantate wieder entfernen zu lassen.

Um hierfür die Kosten aufzubringen, haben viele Frauen Schadenersatzklagen eingereicht. Das LG hatte bereits 2013 in zwei Fällen Schadenersatzklagen gegen behandelnde Ärzte rechtskräftig abgewiesen.

In dem aktuellen Fall hatte sich die Klägerin 2007 PIP-Implantate einsetzen lassen. Der Arzt habe damals noch keine Anhaltspunkte für deren Mängel haben können. Deren "betrügerische Befüllung mit einem anderen als dem zugelassenen Material" sei erst mehrere Jahre später bekannt geworden.

Ansonsten ging das Landgericht davon aus, dass der Arzt über die regulären Risiken von Brustimplantaten ausreichend aufgeklärt habe. Außerdem habe sich die Klägerin später Implantate eines anderen Herstellers einsetzen lassen.

Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich so oder so für diesen Schritt entschieden hätte. Ein weiterer Fall ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. (mwo)

Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 O 25/12

Lesen Sie dazu auch: Kommentar zur PIP-Entscheidung: Erleichterndes Urteil

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