Urteil

Kein Schadenersatz für Sturz von Rettungstrage

Als Sanitäter einen Patienten ablegen, bricht ein Rad und die Trage kippt um. Sanitäter müssen nicht vor jedem Einsatz eine Funktionsprüfung durchführen, urteilt nun auch der BGH.

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Rettungstrage (Symbolbild).

Das Rad einer Rettungstrage bricht beim Abstellen, die Trage kippt um, der Patient fällt – und verklagt den Landkreis auf Schadensersatz. (Symbolbild)

© Peter Atkins / Fotolia

Braunschweig. Für eine Verletzung beim Sturz von einer Rettungstrage im Harz bekommt ein Patient keinen Schadenersatz. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor, wie das Oberlandesgericht Braunschweig am Montag mitteilte. Als Sanitäter den Patienten abgelegt hatten, brach ein Rad und die Trage kippte um.

Mit seiner Schadenersatzklage gegen einen Landkreis im Harz scheiterte der Mann beim Landgericht und hatte auch mit der Berufung beim OLG Braunschweig keine Chance. Es hätten keine Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter noch Wartungsfehler bewiesen werden können, hieß es zu Begründung.

Zudem habe es regelmäßige technische Prüfungen gegeben, ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. An der Begründung des OLG hatte der Bundesgerichtshof für seinen Beschluss im Mai nichts zu beanstanden. (dpa)

Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 329/20

Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: 9 U 27/20

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