Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Kein Unfallschutz bei Angriff auf Pflegekraft wegen privater Fehde

Wird eine Pflegekraft bei einem Einsatz aus privaten Gründen in einen Streit verwickelt, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Damit weist das Gericht die Klage eines Pflegers ab, der von Jugendlichen attackiert worden war.

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Potsdam. Eine Pflegeperson steht bei einem tätlichen Angriff auf dem Weg zu einem im Auto befindlichen Blutzuckermessgerätes nicht automatisch unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Erfolgt der Angriff der Täter allein wegen eines privaten, nicht mit der Pflegetätigkeit im Zusammenhang stehenden Streits, liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am 15. November bekanntgegebenen Urteil.

Konkret ging es um einen in Berlin lebenden Mann, der seinen Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung pflegt. Bei dem Lebensgefährten besteht ein Pflegegrad 3 sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Als der Kläger für seine Pflegetätigkeit aus dem Auto ein Blutzuckermessgerät holen wollte, geriet er mit zwei Jugendlichen auf dem Weg dorthin wegen eines verschmutzten Fahrstuhls in Streit.

Angriff hatte private Motive

Diese griffen ihn daraufhin an. Die Pflegeperson erlitt eine Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie ein Schädelhirntrauma. Den Angriff wollte der Kläger als Arbeitsunfall anerkannt haben. Er sei ja im Rahmen seiner versicherten Pflegetätigkeit, dem Holen des Blutzuckermessgerätes, Opfer des Angriffs geworden.

Doch das LSG wies ihn ab. Zwar stünden auch nicht erwerbstätige Pflegepersonen unter Versicherungsschutz. Auch habe sich der Kläger auf einen grundsätzlich versicherten Betriebsweg befunden. Der Angriff sei aber allein aus privaten Motiven erfolgt, hier der Streit um die Verschmutzung des Fahrstuhls. Auch in der Vergangenheit sei der Kläger immer wieder aus persönlichen Gründen mit den Jugendlichen aneinandergeraten.

Für den persönlichen Konflikt müsse die Unfallkasse aber nicht einstehen. Versicherungsschutz könne dagegen bestehen, wenn eine Pflegeperson zufällig Opfer eines Angriffs geworden sei und keine privaten Motive im Vordergrund standen. (fl)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 21 U 85/21

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