Kein Wahlrecht für den Apotheken-Notdienst

LEIPZIG (mwo). Am Notdienst der Apotheken müssen sich alle Apotheken gleichmäßig beteiligen. Das gilt auch für Filialapotheken, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Danach kann sich ein Apotheker mit mehreren Filialen nicht aussuchen, mit welcher er seine Notdienste abdecken will.

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Einer der Kläger hat eine Hauptapotheke mit drei Filialen in Gera. Weil eine der Filialen günstig in der Nähe des ärztlichen Notdienstes gelegen ist, wollte er die auf seine vier Geschäfte entfallenden Notdienste immer mit dieser einen Apotheke abdecken.

Der zweite, ähnlich gelagerte Fall betraf einen Filialapotheker aus Jena. In beiden Fällen lehnte die Landesapothekenkammer Thüringen die Anträge ab.

Und das geht in Ordnung, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Es sei nichts dagegen einzuwenden, die Notdienste gleichmäßig reihum auf alle Apotheken einschließlich der Filialen zu verteilen. Denn dies führe zu einer gleichmäßigeren Belastung der Mitarbeiter und zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Notdienstapotheken über die Gemeinde.

Die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel müsse nach dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung ohnehin jede Apotheke vorhalten.

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) begrüßte das Urteil. Es bestätige Qualität, Versorgungssicherheit und Gemeinwohlauftrag der Apotheken. Nach ABDA-Angaben haben nachts und an Sonn- oder Feiertagen 2000 der bundesweit 21.400 Apotheken Notdienst.

Az.: 3 C 21.10 und 3 C 22.10

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