BGH-Urteil

Keine Kontogebühr für Bauspardarlehen

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Bausparkassen dürfen für ihre Darlehen keine gesonderte Kontogebühr erheben. Die Verwaltung der Zahlungseingänge liegt allein im Interesse der Bausparkasse, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Danach können Bausparkunden Kontogebühren zumindest der letzten drei Kalenderjahre zurückverlangen, bis Ende 2017 also Gebühren seit Anfang 2014. Maßgeblich ist, wann die Gebühr erhoben wurde. Ob gegebenenfalls eine längere Verjährung gilt, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Eine Frist von zehn Jahren kann gelten, wenn die Rechtslage sogar für Juristen unklar war. (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: XI ZR 308/15

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Debatte über „Kontaktgebühr“

Praxisgebühr: Wird das Placebo von einst zur Wunderpille?

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Urologen-Kongress

Prostatakrebs: Welche Neuerungen es in der Leitlinie gibt

Lesetipps