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Keine Umsatzsteuer: Hygiene ist Teil der Heilbehandlung

MÜNCHEN (mwo). Hygiene im Krankenhaus ist unerlässlicher Bestandteil der Heilbehandlung. Infektionshygienische Leistungen eines Arztes sind daher umsatzsteuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem am 26. Oktober 2011 veröffentlichten Urteil entschieden.

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Damit gaben die obersten Finanzrichter einem Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie Recht. In Kooperation mit einer Laborpraxis ist er mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Krankenhaushygiene und Praxishygiene selbstständig tätig.

So berät und betreut er verschiedene Krankenhäuser und ist auch in der Fortbildung der Klinikmitarbeiter aktiv. Seine Einnahmen behandelte der Facharzt als umsatzsteuerfrei, das Finanzamt dagegen wollte die Umsatzsteuer kassieren.

Tätigkeit als "Teil des Gesamtverfahrens" reicht aus

Das Finanzgericht gab noch der Finanzbehörde Recht, weil der Arzt nur beratend, nicht aber im Rahmen konkreter Arzt-Patienten-Verhältnisse tätig sei.

Doch darauf kommt es nicht an, wie nun der BFH in seinem Urteil entschied. Es reiche aus, dass die Tätigkeit des Arztes "Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist". Dies treffe auf infektionshygienische Leistungen zu.

Umsatzsteuerpflichtig, so die Finanzrichter weiter, seien dagegen Leistungen, die nur einen mittelbaren Bezug zur Heilbehandlung haben, etwa die Reinigung eines Krankenhauses.

Az.: V R 27/10

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