Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen

NEU-ISENBURG. Wann Ärzte für ihre Tätigkeit Umsatzsteuer zahlen müssen, auch das ist Gegenstand des Referentenentwurfs für das Jahressteuergesetz 2009. Durch die geplanten Änderungen sollen die Umsatzsteuerbefreiungen für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen besser an das EU-Recht angepasst werden. Für niedergelassene Ärzte wird es auch im kommenden Jahr bei dem Abgrenzungskriterium bleiben: Dient die ärztliche Maßnahme der Diagnose, Prävention, Heilung oder Linderung, ist sie umsatzsteuerfrei.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:
Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen

© Fotos: Klaro

Nach EU-Recht sind Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof hatte dazu näher ausgeführt, dass die ärztliche Tätigkeit auf die Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und - soweit wie möglich - die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen ausgerichtet sein muss. Das hatte in der Vergangenheit dazu geführt, dass Finanzgerichte und Finanzämter in Deutschland den Kreis umsatzsteuerbefreiter Leistungen eingeengt hatten. So fiel beispielsweise die Einsetzung der Spirale aus der Umsatzsteuerbefreiung heraus. Grund: Sie diene grundsätzlich nicht der Vorbeugung von Krankheiten, sondern nur von Schwangerschaften.

Klarstellungen sollen im Gesetz erfolgen

Der Entwurf zum Jahressteuergesetz sieht nun vor, das Wort Heilbehandlung in das Umsatzsteuergesetz aufzunehmen. Damit wird dann ausdrücklich klargestellt, dass kosmetischen Behandlungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Insgesamt wird sich der Kreis der von der Steuer befreiten Leistungen durch die geplante Neufassung nur wenig ändern.

Die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts sollen in Paragraf 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz zusammengefasst werden. Paragraf 4 Nr. 16 soll sich nach dem Referentenentwurf nur noch mit der Umsatzsteuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime befassen.

Stets umsatzsteuerfrei sind nach den Plänen die Umsätze aus Heilbehandlungen, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Sind es keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soll die Umsatzsteuerbefreiung an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Das sind im Einzelnen:

  • Apparate-, Labor- und ähnliche Gemeinschaften, die ihre Leistungen nur gegenüber Mitgliedern erbringen. Dabei können neben Ärzten aber auch "Einrichtungen" Mitglieder sein.
  • Zentren der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung nach Paragraf 95 SGB V (zum Beispiel Medizinische Versorgungszentren unabhängig von ihrer Rechtsform; Praxiskliniken und Labore) oder Paragraf 115 SGB V (dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten)
  • Managementleistungen innerhalb von Verträgen zur Integrierten Versorgung (IV) und natürlich die Heilbehandlungen innerhalb von IV-Verträgen.
  • Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den Paragrafen 111, 111a SGB V und Paragraf 34 SGB VII bestehen (Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Müttergenesungswerk und ähnliches)
  • Zugelassene Krankenhäuser nach Paragraf 108 SGB V (Hochschulkliniken; Plankrankenhäuser nach Landeskrankenhausplan; Krankenhäuser, die mit einer Kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben)
  • Einrichtungen der Geburtshilfe, für die Verträge nach Paragraf 134a SGB V gelten (Hebammen oder von Hebammen geleitete Geburtshäuser)
  • Zugelassene Hospize

Steuervereinfachend soll außerdem zukünftig darauf verzichtet werden dass ein Arzt, der ein Krankenhaus betreibt, jährlich nachweisen muss, dass 40 Prozent der Belegungs- oder Berechnungstage auf gesetzlich Versicherte entfällt.

Nur reine Kostenerstattungen werden von Befreiung erfasst

Die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die mit der Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze, die auch nur die reine Kostenerstattung umfassen dürfen. Sie bezieht sich nicht auf Fälle, in denen eine Gemeinschaft für ihre Mitglieder zum Beispiel die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt.

Nicht geändert werden soll im Übrigen das Erfordernis, dass Alten- und Pflegeheime zur Erhaltung der Umsatzsteuerbefreiung mindestens 40 Prozent ihrer Umsätze mit wirtschaftlich Hilfebedürftigen oder körperlich Pflegebedürftigen erzielen müssen.

Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin. Er ist Partner des Steuerberaterverbunds Metax.

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