Zweitwohnung

Keine steuerfreie Schenkung an Ehefrau

Die Vergünstigung gilt nur für die Wohnung des Lebensmittelpunkts, so der Bundesfinanzhof.

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MÜNCHEN. Zweit- und Ferienwohnungen können nicht steuerfrei an den Ehepartner verschenkt werden.

Die Vergünstigung gilt nur für die Wohnung, in der die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Grundsatzurteil entschied. Seiner Begründung nach ist das Urteil auf erbende Kinder übertragbar.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mann seiner Frau auf dem Wege der Schenkung eine Doppelhaushälfte auf Sylt übertragen. Dabei hatte er sich verpflichtet, eventuell anfallende Steuern zu tragen.

Tatsächlich hielt das Finanzamt die Hand auf und verlangte Schenkungssteuer in Höhe von knapp 286.000 Euro für das auf gut 1,2 Millionen Euro geschätzte Anwesen.

Steuerbefreiung für Familienheime gilt nicht uneingeschränkt

Ohne Erfolg verlangte der Mann die Steuerbefreiung für die Schenkung eines Familienheims an den Ehepartner. Die gesetzliche Steuerbefreiung für Familienheime gelte nicht uneingeschränkt, heißt es in dem Urteil.

Nach Ziel und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei die Steuervergünstigung auf Häuser und Wohnungen beschränkt, in denen die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat.

Diese Auslegung sei auch verfassungsrechtlich geboten, betonten die Münchener Richter. Die Vergünstigung auch auf Zweit- und Ferienwohnungen zu beziehen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Eine entsprechende Steuerbefreiung gilt laut Gesetz auch für Kinder, die ein Familienheim von den Eltern erben und nun dort einziehen wollen.

Seiner Begründung nach dürfte das Münchener Urteil auf diese in weiten Teilen wortgleiche Regelung übertragbar sein. (mwo)

Az.: II R 35/11

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