BAG-Urteil

Kirchliches Arbeitsrecht für weltliche Klinik

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ERFURT. Geht eine kirchliche Klinik oder hier ein Rettungsdienst auf einen weltlichen Träger über, kann auch der neue Träger an kirchliches Arbeitsrecht gebunden sein. Denn ist dies in den Arbeitsverträgen so festgeschrieben, bleibt der Erwerber daran gebunden, urteilte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Geklagt hatten zwei Rettungssanitäter aus Sachsen. Ihr früherer Arbeitgeber gehörte dem Diakonischen Werk an. Ihre Arbeitsverträge waren daher an deren Tarif gebunden. Anfang 2014 übernahm das Deutsche Rote Kreuz (DRK) den Rettungsbetrieb. An 2014 ausgehandelte Tariferhöhungen fühlte sich das DRK aber nicht mehr gebunden.

Dagegen klagten die Rettungssanitäter – und das BAG gab ihnen Recht. Zur Begründung verwies es auf das Asklepios-Urteil vom 30. August. Damals ging es um die Übernahme einer kommunalen Kreisklinik. Das BAG hatte entschieden, dass Asklepios auch als privater Arbeitgeber an die in den Arbeitsverträgen verankerten Tarifverträge für den kommunalen öffentlichen Dienst gebunden bleibt. Dass es hier um die Übernahme eines kirchlichen Betriebs geht, rechtfertige nichts anderes, urteilte das BAG nun in dem neuen Fall.(mwo)

Bundesarbeitsgericht AZ.: 6 AZR 683/16 und 6 AZR 684/16

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