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Bundessozialgericht

Klinik-MVZ braucht keinen eigenen Bürgen

Wenn der Träger eines MVZ eine Klinik-GmbH ist, kann die KV keine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung einzelner Gesellschafter verlangen, sagt das BSG.

Veröffentlicht:

KASSEL. Bei einem MVZ können die KVen nicht in jedem Fall auf Bürgschaften persönlich haftender Gesellschafter bestehen.

Dies scheidet aus, wenn Träger einer MVZ-GmbH wiederum die GmbH eines Krankenhauses oder eines anderen Leistungserbringers ist, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

Laut Gesetz müssen die Gesellschafter eines MVZ eine "selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung" abgeben. Ist die Gesellschafterin einer MVZ-GmbH wiederum eine GmbH, dann gibt es niemanden, der auch mit seinem vollen Privatvermögen haftet.

Daher hatte die KV Nordrhein von einem Klinik-MVZ verlangt, dass auch die Gesellschafter der Krankenhaus-GmbH eine Bürgschaftserklärung abgeben. Doch eine Bürgschaftserklärung des Krankenhauses reicht aus, urteilte das BSG.

Zwar habe sich der Gesetzgeber wohl an dem Leitbild orientiert, dass zwei oder mehrere natürliche Personen ein MVZ gründen. Die Bürgschaften seien dann das "Surrogat für die persönliche Haftung des einzelnen Vertragsarztes". Dies sei aber "nicht uneingeschränkt auf die von Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern getragenen MVZ übertragbar", so das BSG zur Begründung.

Der Gesetzgeber habe wohl kaum übersehen können, dass Kliniken MVZ gründen und dass dies sogar "den typischen Fall bilden dürfte".

Daher dürfe die Rechtsprechung die damit verbundene Ungleichheit bei der Haftung nicht aufheben.Zudem könne Träger der Klinik wiederum eine GmbH oder auch eine Aktiengesellschaft oder eine Stiftung sein - wie hier eine Franziskanerinnen-Stiftung. Dann sei völlig unklar, wer nun persönlich bürgen könne. (mwo)

Az.: B 6 KA 36/13 R

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