Kosmetikerin darf Falten mit Hyaluron nicht unterspritzen

KARLSRUHE (pei). Kosmetikerinnen dürfen keine Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durchführen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe entschieden.

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Klägerin war die Betreiberin eines Zentrums für ästhetische Medizin, in dem Ärzte ebenfalls Hyaluron-Unterspritzungen anbieten. In der Nähe des Zentrums betreibt die Kosmetikerin zwei Studios.

Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Konstanz war zunächst erfolglos.

In der Berufung am Oberlandesgericht Karlsruhe wurde der Kosmetikerin definitiv untersagt, ohne behördliche Erlaubnis Faltenunterspritzungen mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln vorzunehmen, anzubieten oder zu bewerben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Behandlung eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar.

Eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde sei stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung gesundheitliche Schäden in einem nicht nur unbeträchtlichen Ausmaß verursachen könne.

Dass die Beklagte private Schulungen zur Faltenunterspritzung besucht habe und Therapien mit hyaluronhaltigen Mitteln seit 2003 ohne Probleme durchführe, ist dem OLG zufolge nicht zu berücksichtigen.

Az.: 4 U 197/11

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