Landessozialgericht

Kryokonservierung auf Kosten des Jobcenters

Die Kryokonservierung sei „Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf“, so das Gericht.

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Essen. Wenn ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende wegen einer drohenden Unfruchtbarkeit eine Kryokonservierung von Samenzellen veranlasst, muss das Jobcenter dafür die Kosten übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein Mann musste sich infolge eines Immundefekts einer Chemotherapie unterziehen und beauftragte wegen eines drohenden Fertilitätsverlusts die Kryokonservierung seines Samens. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von 297,50 Euro ab.

Das LSG verpflichtete die Behörde zur Kostenübernahme, da es sich bei der Maßnahme um einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf handelte. Die Begründung des Gerichts: Die Kosten zählten zur Gesundheitspflege, überstiegen den hierfür im Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 180 Euro jährlich deutlich und hätten aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang.

Die Kryokonservierung sei in diesem Fall keine Maßnahme, die lediglich die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe, entschieden die Richter. Stattdessen sahen sie „einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf“.

Das LSG ließ die Revision beim Bundessozialgericht zu. (iss)

Landessozialgericht NRW

Az.: L 7 AS 845/19

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