Personalführung

Kündigung häufig kranker MFA rechtens

In einem Kleinbetrieb gelten geringe Anforderung für krankheitsbedingte Kündigungen.

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MAINZ. Hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten einer medizinischen Fachangestellten (MFA) können eine Kündigung rechtfertigen.

Das gilt etwa dann, wenn die Fehlzeiten erhebliche organisatorische Probleme für die Praxis mit sich bringen und eine Neueinstellung nötig machen, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Az.: 1 Sa 89/16). Danach kann zudem eine Verringerung der Arbeitszeit auch rein mündlich vereinbart werden.

Die MFA war seit September 2014 bei einer Ärztin mit zunächst 12, später mit acht Wochenstunden beschäftigt. Die Praxis hat weit weniger als zehn Mitarbeiter; das Kündigungsschutzgesetz ist daher nicht anwendbar.

2015 war die MFA wiederholt arbeitsunfähig krank, so vom 2. Februar bis 8. April sowie vom 20. Juni bis 15. August. Am 14. Juli 2015 kündigte die Ärztin ihr ordentlich aus betriebsbedingten Gründen.

Die hohen Fehlzeiten seien für die Praxis und insbesondere für den Laborbetrieb nur mit einer Neueinstellung zu bewältigen gewesen.

Die Kündigungsschutzklage der MFA hatte vor dem Arbeitsgericht Koblenz noch Erfolg. Das LAG Mainz wies sie nun aber ab. Das Kündigungsschutzgesetz sei wegen der kleinen Belegschaft nicht anwendbar.

Maßstab sei daher der Grundsatz von Treu und Glauben. Und ein Verstoß hiergegen liege nicht vor. – Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil scheidet ein Treueverstoß in der Regel aus, wenn der Arbeitgeber einen "irgendwie einleuchtenden Grund" für seine Kündigung benennt.

Dieser Grund dürfe lediglich nicht willkürlich, sachfremd oder diskriminierend sein.

Hier habe sich die Ärztin auf betriebliche Gründe berufen. Die hohen Fehlzeiten der MFA hätten erhebliche Umstrukturierungen und eine Neueinstellung für die Praxis erforderlich gemacht.

Solche Betriebsgründe könnten sogar in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten laut Kündigungsschutzgesetz einen tragfähiger Kündigungsgrund abgeben, so das LAG. (mwo)

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