Lärm ist zumutbar bei Sportplatznähe
FRANKFURT AM MAIN (dpa). Wer in die Nähe eines Sportgeländes baut, muss den Lärm beim Spiel- und Trainingsbetrieb hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Das gelte auch, wenn die Sportstätte später noch erweitert wurde. Das Gericht wies mit dem Urteil die Klage eines Hauseigentümers gegen den Betreiber einer Sportstätte ab. Der Hausbesitzer vertrat die Ansicht, die Geräuschbelästigungen seien für ihn nicht zumutbar. Das OLG sah die Sache anders. Der Kläger habe gewusst, dass sein Grundstück wegen des Sportplatzes "vorbelastet" sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor.
OLG, Az.: 8 U 89/06,
BGH, Az.: V ZR 138/08