Leitartikel

Lassen Prüfgremien den Grundsatz "Beratung vor Regress" leerlaufen?

Seit 2012 gilt, dass bei erstmaligem Überschreiten des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent zunächst eine individuelle Beratung erfolgt. Pauschale schriftliche Belehrungen erfüllen die Anforderungen an eine Beratung nicht.

Von Gerhard Nitz Veröffentlicht:
Ab 25 Prozent über Fachgruppenschnitt wird die Sache heiß: Dann wird individuell nachgeregelt.

Ab 25 Prozent über Fachgruppenschnitt wird die Sache heiß: Dann wird individuell nachgeregelt.

© panpote/Fotolia.com

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber eine langjährige ärztliche Forderung zumindest teilweise erhört: An die Stelle potenziell ruinöser Arzneimittelregresse tritt zunächst eine Beratung.

Ein Regress ist erstmals in Bezug auf Verordnungen zulässig, die zeitlich nach dieser Beratung erfolgen. Bei Kassen stieß diese neue Regel - wenig überraschend - nicht auf Gegenliebe, förderte Regressangst doch ein restriktives Verordnungsverhalten.

Auch bei den Prüfgremien hielt sich die Begeisterung über das neue Gesetz in Grenzen. Nun müssen sie sich nämlich von einer eher juristisch und statistisch arbeitenden Behörde zu einer medizinisch-wirtschaftlich beratenden Einrichtung wandeln. ...

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