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Berufskrankheiten

Legionellen in der Dusche sind Privatsache

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STUTTGART. Eine Infektion mit tödlichen Legionellen ist auch für einen Außendienstler in der Regel keine Berufskrankheit. Anderes gilt nur bei einem hohem Infektionsrisiko durch die Tätigkeit selbst, urteilte kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Das Duschen dagegen sei Privatsache und auch in Hotels nicht versichert. Konkret ging es um einen Elektrotechniker, der zuletzt im Außendienst als Monteur gearbeitet hatte. Nach zwei längeren Außeneinsätzen wurde eine Legionelleninfektion festgestellt. Der Mann starb kurzdarauf mit 58. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung als Berufskrankheit ab.

Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Witwe noch recht. Es bestehe eine abstrakte Gefahr durch Hotelduschen, weil bei zuvor nicht benutzten Zimmern das Wasser länger in der Leitung stehe. Da eines der hier genutzten Hotels inzwischen geschlossen habe, sei dort nicht mehr feststellbar, ob eine Legionellen-Belastung bestand.

Dem LSG reichte dies nicht aus. Eine Infektionskrankheit könne nur im Gesundheitsdienst, in einem Laboratorium oder bei vergleichbaren Infektionsrisiken als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies sei hier nicht gegeben. Und ohnehin gehöre das Duschen auch im Hotel zu den privaten Tätigkeiten, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. (mwo)

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 3 U 4168/1

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