Versicherungen

Leistung nur bei zeitweisem Ausfall

Vorsicht bei Ratenschutz- Arbeitsunfähigkeitsver- sicherung: Der BGH billigt den Leistungsausschluss im Falle dauerhafter Erwerbsunfähigkeit.

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KARLSRUHE. Wer einen Ratenkredit mit einer "Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung" absichern will, muss aufpassen. Denn die Versicherer dürfen Leistungen bei dauerhafter Berufsunfähigkeit ausschließen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Er wies damit eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einen niederländischen Versicherer zurück, der Ratenkredite für den Fall der Erwerbsunfähigkeit des Kreditnehmers absichert. Die Verbraucher unterschreiben die Versicherung bei ihrer Bank, gleichzeitig mit dem Kredit.

Die Versicherungsbedingungen des niederländischen Anbieters sahen allerdings vor, dass der Anspruch auf Leistungen erlischt, wenn "die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird".

Der vzbv meinte, diese Klausel sei intransparent und führe zu einer unzulässigen Benachteiligung der Verbraucher. Doch die Klausel ist wirksam, urteilte der BGH. Für einen durchschnittlichen Verbraucher sei ohne weiteres zu erkennen, dass die Versicherung nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit abdecken soll, nicht aber dauerhafte Erwerbsunfähigkeit.

Unter der Überschrift "Umfang des Versicherungsschutzes" sei die Klausel auch nicht überraschend. Eine einseitige Benachteiligung der Verbraucher sahen die Karlsruher Richter ebenfalls nicht. (mwo)

Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZR 303/12

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