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Gastbeitrag

Mehr Rechtssicherheit für die Telemedizin!

Ein Fernbehandlungsverbot gibt es nicht - oder doch? Die Fortschritte der Telemedizin zeigen, dass das Berufsrecht weiterentwickelt werden muss.

Von Christian Dierks Veröffentlicht:

Telemonitoring, Teledermatologie und Telearchivierung - immer mehr telemedizinische Projekte werden angeschoben. Neben rechtlichen Fragen des Datenschutzes und der Haftung bei Fernbehandlung ist auch noch ein berufsrechtlicher Aspekt zu beachten: Paragraf 7 Absatz 3 der Musterberufsordnung (MBO), der über die Umsetzung in den Berufsordnungen der Ärztekammern seine Wirkung entfaltet.

Die Bedeutung des Paragrafen erschließt sich nicht auf den ersten Blick: "Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen."

Oft wird diese Regelung verkürzt als "Fernbehandlungsverbot" wiedergegeben. Ein Verbot, Patienten aus der Ferne zu behandeln, existiert jedoch nicht. Zwar wurde 1927 im Geschlechtskrankheitengesetz das Verbot aufgenommen, Geschlechtskrankheiten "ohne eigene Wahrnehmung" zu behandeln. Auch hat der Bundesgerichtshof in jahrelanger Rechtsprechung die "notorischen Telefondiagnosen" gegeißelt.

Im Übrigen aber ist Telemedizin mittlerweile rechtlich anerkannt. Das Fernauslesen eines 24-Stunden-EKG ist in der Gebührenordnung verankert. Die Teleradiologie ist in der Strahlenschutzverordnung abgebildet. Worauf also bezieht sich Paragraf 7 Absatz 3 der Berufsordnung?

Das entscheidende Wort ist "ausschließlich". Die Regelung soll sicherstellen, dass Patienten mit einer ernsthaften Erkrankung nicht dadurch defizitär behandelt werden, dass sie sich auf eine Diagnostik oder Therapie über das Internet allein eingelassen haben. Die Ausschließlichkeit kann sich daher nicht auf einzelne Schritte oder einzelne Ärzte beziehen, sondern nur auf das gesamte Behandlungskonzept.

Sie betrifft den einzelnen Arzt, dessen Behandlung oder Beratung durchaus auf die Telekommunikation beschränkt sein kann, also dann nicht, wenn der Patient in Bezug auf die Behandlung oder Erkrankung mit einem oder mehreren anderen Ärzten im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht. Es geht nicht darum, Ärzten die Spezialisierung auf zum Beispiel ein teledermatologisches Konsil zu verbieten, wenn der Patient gleichzeitig im direkten Arzt-Patienten-Kontakt mit einer anderen Praxis steht. Das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung muss aber verhindern, dass eine defizitäre Diagnostik oder Therapie, bei der der Arzt nicht mit allen fünf Sinnen am Patienten tätig werden kann, zu einem Nachteil für den Patienten führt.

Die Formulierung von Paragraf 7 Absatz 3 MBO stammt allerdings aus einer Zeit, in der die Möglichkeiten der Telemedizin allenfalls erahnt wurden. Der Wortlaut birgt das Risiko in sich, dass ein konservatives Berufsgericht bei strenger Auslegung längst etablierte und risikolose Verfahren als berufsrechtlich bedenklich einstuft. Für sich betrachtet, berät ein Teledermatologe bei der Zweitbefundung der Effloreszenz eines Patienten aus der fernen Praxis eines Kollegen im Sinne des Wortlauts des Berufsrechts ja auch tatsächlich "ausschließlich über ein Computerkommunikationsnetz". Dies kann das Berufsrecht aber nicht inkriminieren wollen, da in dieser Situation durch die verbesserte Allokation von Expertenwissen ein Mehrwert für den Patienten geschaffen wird.

Es wäre daher an der Zeit, mit einer neuen Formulierung oder einem Interpretationsbeschluss der Bundesärztekammer Rechtssicherheit für die zahlreichen vielversprechenden Anwendungen der Telemedizin zu schaffen.

Professor Christian Dierks ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Fachanwalt für Sozialrecht. Er ist Mitbegründer der Rechtsanwaltskanzlei Dierks & Bohle in Berlin.

Lesen Sie dazu auch: Telemedizin kann sich noch nicht voll entfalten

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