Ministerium: Spiraleinlage ist umsatzsteuerfrei

NEU-ISENBURG (juk). In Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen gibt es jetzt zumindest für Gynäkologen eine wichtige Entscheidung: Das Einlegen von Spiralen und der Schwangerschaftsabbruch sind umsatzsteuerfrei.

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Darauf verständigte sich die Bund-Länder-Kommission im Bundesfinanzministerium, die für Fragen der Umsatzsteuer zuständig ist. Die Entscheidung soll in die Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen werden. Das Land Berlin hat bereits alle Betriebsprüfer darüber informiert, dass entsprechende Umsätze als steuerfrei zu bewerten sind.

Sowohl das hessische als auch das niedersächsische Finanzgericht hatten das Einsetzen von Spiralen als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, weil das Verhindern von Schwangerschaften keine heilberufliche Tätigkeit sei. Nur wenn eine medizinische Indikation für das Einlegen von Spiralen vorliege, greife die Steuerbefreiung.

Nach Auffassung der Bund-Länder-Kommission sind das Einsetzen von Spiralen sowie Schwangerschaftsabbrüche umsatzsteuerfrei, weil diese Leistungen gesundheitliche Risiken vermeiden sollen, die vor allem bei ungewollten Schwangerschaften auftreten können.

Wie weit der Beschluss auch die sonstigen Leistungen der Empfängnisregelung betrifft, ist allerdings nicht ganz klar. Steuerberaterin Dagmar Kayser-Passmann und Steueranwalt Dietmar Sedlaczek fänden es konsequent, wenn alle Leistungen der Empfängnisregelung jetzt umsatzsteuerbefreit wären.

Steuerberater Bastian Koecke weist darauf hin, dass auf den Verkauf der Spirale weiter Umsatzsteuer anfallen könnte. "Wegen des möglichen Vorsteuerabzugs für den Kauf der Spiralen ist das Thema für die Verwaltung aber nicht mehr interessant", so Koecke.

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