Mündlicher Arbeitsvertrag gilt

HEILBRONN (ck). Wer per Handschlag eine medizinische Fachangestellte einstellt, muss sich später auch an die Abmachungen halten. Das lässt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn ableiten.

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In dem beschriebenen Fall sah der schriftliche Vertrag andere Arbeitszeiten vor, als mündlich vereinbart. Da der Arbeitnehmer sich weigerte, den Vertrag zu unterschreiben, wurde er gekündigt.

Als er sich arbeitslos meldete, verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit. Aus deren Sicht hat der Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben.

Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich gegen die Sperre. Er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen inhaltlich anderen Vertrag abzuschließen, so die Richter. Dies sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.

Az.: S 7 AL 4100/08

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