Mutter muss nach Scheidung nicht ganztags arbeiten

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BERLIN (eb). Eine alleinerziehende Mutter ist nach der Scheidung nicht verpflichtet, ihren achtjährigen Sohn ganztags betreuen zu lassen, um Vollzeit arbeiten zu können. Das Kammergericht Berlin lehnte dementsprechend die Klage des Ex-Ehegatten ab, der an seine ehemalige Gattin keinen nachehelichen Unterhalt zahlen wollte. Sein Argument: Die Frau könne ihre Teilzeit- auf eine Vollzeittätigkeit ausweiten, für den Sohn sei eine Betreuung bis 18 Uhr im Hort möglich.

Nach Angaben der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht wies das Kammergericht die Berufung ab. Von der Ex-Frau könne nicht erwartet werden, dass sie den Achtjährigen ganztägig in Fremdbetreuung gebe. Auch nach der Neufassung des Unterhaltsrechts gebe es keine gesetzliche Grundlage, die Eltern verpflichte, ihr Kind von acht bis 18 Uhr durch fremde Personen betreuen zu lassen. Das hätte zudem zur Folge, dass der Achtjährige, der schon eine intakte Familie verloren habe, nun auch weitgehend auf mütterliche Zuwendung verzichten müsse.

Das Gericht lehnte es außerdem ab, den Unterhaltsanspruch zu befristen. Es sei noch gar nicht absehbar, wie der Junge sich in der Schule entwickeln und wann pubertär bedingte Schwierigkeiten mit ihm auftreten würden. Je nach Entwicklung des Buben reduziere oder erhöhe sich der Betreuungsaufwand für die Mutter.Die Revision wurde vom Gericht zugelassen, das Urteil ist damit noch nicht rechtsrkäftig.

Az.: 16 UF 149/08

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