Nachtrag auf Testament oft unwirksam

OLG Celle: Testamentszusatz muss vom Verfasser unterschrieben werden.

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CELLE (mwo/eb). Eine Ergänzung unter einem Testament muss gesondert unterschrieben werden. Andernfalls ist sie unwirksam, wie das Oberlandesgericht Celle mit einem jetzt bekanntgegebenen Urteil betonte.

Im entschiedenen Fall stritten nach dem Tod der Großmutter mehrere Enkelinnen und ein Enkel um das Erbe. Laut Testament sollte der Enkel den "Hausstand" der Verstorbenen bekommen.

Unter der Unterschrift war ein weiterer Vermerk, mit dem sie ihm "mein Konto" zukommen ließ. Darunter aber befand sich handschriftlich lediglich die Abkürzung "D.O."

Voller Vor- und Nachname erforderlich

Das reicht nicht aus, heißt es in dem Urteil. Auch wenn man "D.O." als "Die Obengenannte" lese, sei die "Urheberschaft der Erblasserin" damit nicht ausreichend dokumentiert. Auch eine Ergänzung des Testaments müsse mit dem Namen unterschrieben sein, möglichst mit dem vollen Vor- und Nachnamen, so die Richter.

Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht der Senat in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF.

Darüber hinaus sei die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Senats auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.

Az.: 6 U 117/10

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