Gewerbe

Neue Größen für die Abfärbung auf den Praxisumsatz

Künftig dürfen Personengesellschaften drei Prozent ihrer Gesamteinnahmen aus gewerblicher Tätigkeit erzielen, ohne dass der Gesamtumsatz der Gewerbesteuer unterfällt. Das gilt jedoch nur bis maximal 24.500 Euro.

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MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil die Bagatellgrenze für gewerbliche Einkünfte einer Personengesellschaft, ab der deren gesamter Umsatz gewerbesteuerpflichtig wird, angehoben.

Diese sogenannte Abfärbewirkung trat in der Vergangenheit nicht ein, wenn der gewerbliche Umsatz bis maximal 1,25 Prozent der Gesamteinnahmen einer Personengesellschaft betrug.

Nach dem jüngsten Entscheid des BFH sollen es nun drei Prozent sein. Allerdings haben die höchsten deutschen Finanzrichter zugleich auch eine absolute Grenzlinie gezogen: So dürfen zur Vermeidung der Abfärbung im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 24.500 Euro aus gewerblichen Einkünften stammen; das entspricht der Höhe des Gewerbesteuerfreibetrages.

Relevant für MVZ und BAG

Damit habe der BFH die bisherige Regelung "einerseits abgemildet, andererseits aber auch verschärft" erläutert der Berliner Steueranwalt Dr. Jens-Peter Damas. "Rechnerisch kann die Bagatellgrenze jetzt nur noch bis zu einem Gesamtumsatz von 816.666 Euro wirken".

Denn nur bis dahin decken sich besagte drei Prozent und der absolute Grenzbetrag von 24.500 Euro. Das Urteil betrifft Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Partnerschaftsgesellschaften, Einzelpraxis und GmbH sind davon nicht berührt.

Damas: "Relevanz hat die Entscheidung also für jede Gemeinschaftspraxis, ob örtlich, überörtlich, MVZ oder Teilgemeinschaftspraxis". Gewerbliche Einkünfte können hier beispielsweise durch den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Hilfsmitteln oder Fachbüchern anfallen.

Abfärbung war unverhältnismäßig

Zwar gibt es nicht viele Praxen, die nennenswerte gewerbliche Erlöse erwirtschaften. Bei der Beratung von Berufsausübungsgemeinschaften spielt das Thema jedoch nach wie vor eine große Rolle, weiß Damas.

Erst kürzlich etwa hatte der BFH Kriterien zur Aufsichtspflicht von Praxisinhabern gegenüber angestellten Kollegen definiert, bei deren Erfüllung die Freiberuflichkeit nicht gefährdet ist und demzufolge auch keine Gewerbesteuer zu erheben ist.

In dem jetzt vom BFH entschiedenen Fall waren Gesellschafter einer GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. Teilweise wurde jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.

Das Finanzamt forderte daraufhin auf den gesamten Umsatz der GbR Gewerbesteuer. Der BFH sah die Sache anders. Zwar bestätigte er die Rechtsauffassung des Fiskus, wonach die Einnahmen des angestellten Anwalts als gewerblich einzustufen waren, weil die Gesellschafter nicht mehr - wie im Einkommensteuergesetz zur Erhaltung der Freiberuflichkeit gefordert - "aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind".

Die "Abfärbung" dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR jedoch lehnten die Finanzrichter als unverhältnismäßig ab.

Steueranwalt Damas weist darauf hin, dass die neue Rechtsprechung des BFH auch rückwirkend, also für Veranlagungszeiträume vor Urteilsverkündung gilt.

Wer dagegen mit der alten Regelung - 1,25 Prozent aber ohne absolute Höchstgrenze - besser fährt, so Damas, "kann sich noch solange darauf berufen, wie die Finanzverwaltung ihre Dienstanweisungen, die die alte Grenze bestätigen, noch nicht aufgehoben hat". (cw)

Az.: VIII R 6/12

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