Wegen gestiegener Preise

Neue Zuzahlungsbeträge für Heilmittel

Zum 1. April werden die Zuzahlungsbeträge für bestimmte Heilmittel wie Massagen oder Krankengymnastik erhöht. Dies betrifft einzelne Fachgruppen wie zum Beispiel Orthopäden.

Veröffentlicht:

Berlin. Arztpraxen, die Krankengymnastik, Massagetherapie und andere Heilmittel selbst durchführen und nach EBM abrechnen, müssen von ihren Patienten auch die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge einziehen. Darauf weist die KBV in einer aktuellen Mitteilung hin. Diese Beträge werden zum 1. April erhöht.

Grund seien die höheren Preise für Heilmittel, die der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände vereinbart haben. Auf deren Basis wird die Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten für gesetzlich Versicherte berechnet.

In der Regel werden Heilmittel ärztlich verordnet. Bestimmte ärztliche Fachgruppen können Heilmittelbehandlungen aber auch selbst durchführen und über den EBM abrechnen, beispielsweise Orthopäden, die Krankengymnastik anbieten.

Zuzahlungsänderungen gibt es bei folgenden Heilmitteln:

  • Krankengymnastik als Einzel- oder Gruppenbehandlung über die Gebührenordnungsposition (GOP) 30420 und 30421, hier beträgt die neue Zuzahlung 2,61 bzw. 1,17 Euro
  • Massagetherapie (GOP30400), neue Zuzahlung 1,91 Euro
  • Unterwasserdruckstrahlmassage (GOP30402), neue Zuzahlung 2,97 Euro
  • Atemgymnastik, Einzel- und Gruppenbehandlung (GOP 30410 und 30411), neue Zuzahlung 2,61 bzw. 1,17 Euro.

Weitere Einzelheiten können Ärztinnen und Ärzte der Vergütungsvereinbarung entnehmen. Außerdem hat die KBV diejenigen Heilmittel aufgelistet, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie durchgeführt und abgerechnet werden können. Daneben steht der jeweilige Zuzahlungsbetrag, der von den Versicherten einzuziehen ist. (eb)

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