Neugierige PKV beunruhigt Versicherte

Immer mehr privat Krankenversicherte wenden sich an den PKV-Ombudsmann. Der muss offenbar zunehmend die Frage beantworten, inwieweit die Versicherer Einsicht in die Patientenakten nehmen dürfen.

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Privatrezept: Immer öfter fragen die Versicherer nach.

Privatrezept: Immer öfter fragen die Versicherer nach.

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KÖLN (iss). Kunden der privaten Krankenversicherer (PKV) sind offensichtlich zunehmend irritiert über den Wissenshunger der Unternehmen.

Immer mehr Versicherte erkundigen sich beim PKV-Ombudsmann, in welchem Umfang der Versicherer Auskünfte beim behandelnden Arzt einholen darf.

Dabei beschäftigte die Kunden vor allem die vom Versicherer gewünschte Einsichtnahme in die Patientenakten und die Erklärung zur Schweigepflichtenentbindung.

Ein Grund für die Zunahme der Anfragen sei das Anliegen der Unternehmen, genauere Prüfungen der Leistungspflicht durchzuführen, heißt es im Tätigkeitsbericht für 2011 der PKV-Schlichtungsstelle.

"Die steigende Zahl der Beschwerden, die sich gegen Ablehnungen von Leistungen richtet, weil die medizinisch notwendige Heilbehandlung nicht durch entsprechende ärztliche Berichte nachgewiesen werden konnte, zeugt von einem steigenden Bewusstsein der Versicherungsnehmer für den Umgang mit ihren Gesundheitsdaten." Viele seien unsicher über die Reichweite ihrer Auskunftsobliegenheiten.

Nach der Erfahrung des Ombudsmanns fühlen sich die Kunden dem Krankenversicherer gegenüber "entblößt" und fragen sich, ob die Einsicht in die ärztlichen Behandlungsunterlagen ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbststimmung ist.

"Ob ein solcher Eingriff vorliegt, prüft der Ombudsmann gesondert in jedem Einzelfall." Dabei geht es um eine Abwägung zwischen dem Interesse des Versicherten auf Schutz seiner Privatsphäre und dem Interesse des Unternehmens, die Leistungspflicht umfassend zu prüfen.

Angst vor Datenmissbrauch

"Der Ombudsmann macht den Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Krankenversicherer seine Leistungserbringung von der Einsichtnahme in die ärztlichen Behandlungsunterlagen abhängig machen kann", führt der Bericht aus.

Vielen Kunden ist offenbar nicht bewusst, in welchem Umfang sie eine Erklärung zur Schweigepflichtenentbindung erteilen sollen, wenn sie die benötigten Unterlagen nicht selbst beim Arzt einholen wollen.

Der Ombudsmann informiert darüber, dass der Versicherer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Generalermächtigung hat. Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen oder die Verweigerung der Schweigepflichtenentbindung sind möglich.

"Allerdings muss der Versicherungsnehmer in derartigen Fällen damit rechnen, dass der Krankenversicherer ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit werden kann."

Versicherte können nach Einschätzung der Schlichtungsstelle schwer akzeptieren, dass sie empfindliche Gesundheitsdaten an die Versicherer weitergeben sollen. Offensichtlich haben sie Angst, dass die Daten in die falschen Hände geraten könnten.

Der Vorschlag: "Diesen Ängsten könnte verstärkt entgegengewirkt werden, indem den Versicherungsnehmern beispielsweise angeboten wird, die angeforderten Auskünfte direkt den beratenden Ärzten oder Gutachtern der Krankenversicherer zur Verfügung zu stellen."

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