Ärztliche Gutachter

Neuregelung nicht nötig

Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, Gutachter gesetzlich zu verpflichten, mögliche Interessenkonflikte offenzulegen.

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BERLIN. Die Bundesregierung hält es derzeit nicht für nötig, die in der Zivilprozessordnung geregelte Sachverständigenauswahl zu reformieren. Das geht aus der Antwort auf eine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter sowie der Fraktion "Die Linke" hervor.

Die 34 Punkte umfassende Anfrage galt vor allem medizinischen Gutachten. Die Abgeordneten verwiesen auf die einschlägige Berichterstattung, wonach immer wieder der Verdacht aufkeime, medizinische Experten würden - etwa in Arzthaftungsprozessen oder Streitigkeiten zur Berufsunfähigkeit - Gefälligkeitsgutachten abgeben.

Insbesondere wollten die Abgeordneten wissen, inwieweit lukrative außergerichtliche Gutachtertätigkeiten im Auftrag von Assekuranzen zu Interessenkonflikten führen, beziehungsweise die Chancengleichheit vor Gericht für klagende Privatpersonen gefährden.

Dem entgegnete die Bundesregierung, ihr seien keine Fälle bekannt, in denen gerichtlich bestellte Gutachter nicht unabhängig, sondern zum Vorteil einer Versicherung vorgetragen hätten und deshalb nicht mehr bestellt würden. Auch der Bundesärztekammer lägen dazu keine Erkenntnisse vor.

Eine Pflicht zur Offenlegung außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten lehnt die Regierung implizit ab. Es sei Sache eines bestellten Sachverständigen "aus eigener Veranlassung" dem Gericht einen möglichen Interessenkonflikt mitzuteilen. Im Übrigen obliege die "Überprüfung, ob es Interessenkonflikte gibt, auch den Parteien selbst". (cw)

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