Ohne Erbschein ist eine Praxis nicht zu verkaufen

NEU-ISENBURG (ric). Wer als niedergelassener Arzt kein Testament verfaßt, gefährdet damit seine Hinterlassenschaft. Denn die Hinterbliebenen müssen im Fall seines Todes einen Erbschein vorlegen, um die Praxis veräußern zu können. Die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlaßgericht kann sich jedoch Monate hinziehen, wenn kein privatschriftliches oder notarielles Testament vorliegt.

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