Finanzurteil

Ohne Gewinnabsicht kein Verlust-Abzug?

Höchstrichterlich ist die Frage noch offen, ob Verluste aus einer Lebensversicherung mit anderen Kapitaleinkünften steuermindernd verrechnet werden dürfen.

Veröffentlicht:

DÜSSELDORF. Verluste aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung können nicht steuermindernd mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Es widersprach damit einer teils gegenteiligen Auffassung des Nürnberger Finanzgerichts und wies damit die Klage eines Ehepaars aus dem Rheinland ab.

Der Mann hatte 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, in die er fünf Jahre lang monatlich knapp 1900 Euro einzahlte - insgesamt 113.700 Euro. Im Fall seines Todes sollte die Versicherung 163.700 Euro auszahlen, andernfalls zum 1. September 2011 den Wert der gezeichneten Fondsanteile.

Anfang 2009 betrug der Wert dieser Fondsanteile allerdings nur 67.500 Euro - 46.200 Euro weniger als der Sparer eingezahlt hatte. Die Ansprüche aus der Versicherung verkaufte er schließlich für 67.500 Euro an seine Frau. Den Verlust wollte das Ehepaar dann steuerlich mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen.

Das Finanzamt erkannte dieses Vorgehen aber nicht an - und wurde in seiner Ansicht vom Finanzgericht Düsseldorf bestätigt. Verluste aus Kapitalanlagen könnten steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die Absicht bestand, "steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erzielen", erklärten die Düsseldorfer Richter zur Begründung.

 Das sei in dem hier verhandelten Fall aber gerade nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr habe der Mann die Ansprüche aus seiner Versicherung nicht verkauft, um Gewinne einzufahren, sondern um seine Verluste zu begrenzen. Darüber hinaus diene eine Lebensversicherung auch der Absicherung des Todesrisikos.

 Demgegenüber hatte das FG Nürnberg 2014 darauf abgestellt, ob der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss von Gewinnen ausgehen konnte. Dieses Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig. Das Finanzgericht Düsseldorf ließ nun ebenfalls die Revision zu. (mwo)

Finanzgericht Düsseldorf

Az.: 1 K 2011/13 E

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