Op-Einwilligung ist nicht auf einen Arzt beschränkt

GKV-Patienten haben keinen Anspruch auf einen Wahlarzt für ihre Operation

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Wer ausschließlich von einem bestimmten Arzt operiert werden will, muss das ausdrücklich sagen oder schreiben.

Wer ausschließlich von einem bestimmten Arzt operiert werden will, muss das ausdrücklich sagen oder schreiben.

© Dark Vectorangel / fotolia.com

KÖLN (iss). Wenn ein gesetzlich versicherter Patient im Krankenhaus ausschließlich von einem bestimmten Arzt operiert werden will, muss er das eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Einwilligungserklärung in die Operation ist in der Regel nicht auf einen einzigen Mediziner beschränkt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine Patientin war nach einer Operation am Kniegelenk mehrmals von einem leitenden Oberarzt behandelt worden. Bei einem weiteren Eingriff durch einen anderen Mediziner kam es zu Komplikationen, einen Tag später stellten die Ärzte eine Läsion des Nervus peronaeus fest. Die Frau kann seitdem nicht mehr normal stehen und gehen.

Sie verklagte die Klinik auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. In die Operation durch einen anderen als den Oberarzt habe sie nicht eingewilligt, argumentierte die Frau. Das Landgericht wies ihre Klage ab, doch das Oberlandesgericht verurteilte das Krankenhaus.

Dieses Urteil hob der BGH wieder auf. Die Klägerin habe einen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Bei diesem habe der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt oder operiert zu werden, entschieden die Obersten Richter.

Zwar sei Patienten eine solche Beschränkung unbenommen. "Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich ... gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden", so der BGH.

Gesetzlich Versicherte erklären sich beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Regelfall mit der Behandlung durch alle Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig seien, urteilten die Richter. Darauf müssten sich die Krankenhäuser verlassen können. Anders sehe die Situation bei Patienten aus, die explizit die Wahlleistung im Krankenhaus versichert haben.

Az.: VI ZR 252/08

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