PKV muss Gabe von Arzneien nicht bezahlen

SCHLESWIG (mn). Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für die Gabe von Medikamenten nicht erstatten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden.

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In dem Fall hatte die 90-jährige Klägerin Medikamente von ihren Ärzten verschrieben bekommen. Für die Einnahme der Medikamente hat sie den Pflegedienst des Wohnstiftes, in dem sie lebt, in Anspruch genommen.

Dieser berechnete pro Medikamentengabe 9,02 Euro, was zu einer Rechnung von über 800 Euro führte. Die private Krankenversicherung der Klägerin zahlte nicht und berief sich darauf, dass die Medikamentengabe nicht von dem Krankheitskostenversicherungsvertrag umfasst sei.

Die Frau hielt entgegen, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, die auch die Verabreichung von Medikamenten umfasst, wenn sie alleinstehend sind und die Medikamente nicht selbst einnehmen können.

Medikamentengabe nicht versichert

Das OLG war anderer Auffassung. Wer eine private Krankenversicherung abschließe, könne nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, wie er es als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre.

Dem stehen grundlegende Strukturunterschiede zwischen dem System der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung entgegen, so das Gericht. Es sah nach dem Inhalt des abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrags die Kosten für die Medikamentengabe nicht als versicherte Leistung an.

Nach dem Vertrag seien der Klägerin nur die Aufwendungen für Arzneimittel bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu erstatten.

Az.: 16 U 43/11

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