Aufklärung

Patient muss Fehler belegen

Mangelnde Compliance geht zulasten des Patienten, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

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KÖLN. Wirft ein Patient einer Klinik Fehler bei der therapeutischen Aufklärung vor, trägt er dafür die Beweislast. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein 54-jähriger Mann hatte in einer Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden eine Injektion mit einem Kortikoid und einem Anästhetikum erhalten. Kurz darauf klagte er über neurologische Symptome im linken Bein. Er verließ die Klinik, stürzte und zog sich eine Fraktur des linken Knöchels zu. Mehrere operative Eingriffe waren nötig.

Der Patient verklagte die Klinik auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil er über die Folgen der Injektion wie eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit nicht aufgeklärt worden sei. Er scheiterte sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG. Der Mann hatte der Klinik auch eine zu hohe Dosierung des Anästhetikums vorgeworfen.

Die OLG-Richter konnten aber weder eine fehlerhafte Behandlung noch Aufklärungsmängel erkennen. Die therapeutische Aufklärung diene unter anderen der Abwendung eines Schadens durch ein falsches Verhalten des Patienten. Nach Überzeugung des OLG war der Mann darauf hingewiesen worden, dass er zwei Stunden in der Klinik abwarten sollte. Zudem sollte er sich danach erneut zur Kontrolle vorstellen.

Fehler bei der Aufklärung müsse der Patient belegen, so die Richter. "Ihn trifft die volle Beweislast dafür, dass er zu einer aus medizinischer Sicht notwendigen Nachuntersuchung nicht ordnungsgemäß einbestellt worden ist." Da Nebenwirkungen der Injektion in der Regel maximal eine Stunde andauern, sei die Anweisung, sich zwei Stunden in der Klinik aufzuhalten und dann noch einmal vorzustellen, ausreichend gewesen. Die mangelnde Compliance gehe zulasten des Patienten. (iss)

Oberlandesgericht Hamm Az.: 26 U 125/17

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