Patientenratgeber kann sich auch für Praxischefs lohnen

DÜSSELDORF (akr). Im August 2008 hat der Arzt den Mann behandelt. Trotz gelegentlicher Mahnung zahlt der Patient die Rechnung nicht. Als es dem Arzt im Januar 2012 zu bunt wird und er einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken will, ist es zu spät.

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Die Forderung ist am 1. Januar 2012 verjährt. Bei einem anderen, am gleichen Tag behandelten Patienten hat der Arzt die Rechnung zunächst vergessen. Erst Mitte 2009 hat er sie geschickt. Bei diesem Patienten ist die Forderung erst 2013 verjährt.

Mit diesem und vielen anderen anschaulichen Beispielen informiert der auch für Mediziner sehr aufschlussreiche Ratgeber "Ihr gutes Recht als Patient" der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen über Ansprüche von Versicherten.

Durchaus auch für Ärzte interessant

Dabei geht es neben Themen wie Individuelle Gesundheitsleistungen und Behandlungsfehler auch um Fragen wie Datenschutz und den Leistungsanspruch bei kassenärztlicher Versorgung in Bezug auf Therapien und Hilfsmittel. Ein eigenes Kapitel klärt darüber auf, wie Patienten ihre Rechte durchsetzen können - und dies ist durchaus auch für Ärzte interessant.

Denn hier wird unter anderem erläutert, dass Versicherte gegen Bescheide ihrer Krankenkasse etwa über die Ablehnung der Kosten für eine medizinische Leistung Widerspruch einlegen können. Ist das nicht erfolgreich, kann der Versicherte innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Widerspruchbescheids beim Sozialgericht klagen.

"Wenn der Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung verschickt wurde, beträgt die Frist wiederum ein Jahr", heißt es. Das Verfahren ist kostenlos. Gewinnt der Versicherte, muss die Kasse eventuelle Anwalts- oder Gutachterkosten tragen. Verliert er, muss er seine Kosten, aber die der Kasse nicht zahlen.

Der Ratgeber ist schon länger auf dem Markt, wird aber von der Verbraucherzentrale aktuell wieder beworben. Er kostet 9,90 Euro.

www.vz-ratgeber.de

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