Diskriminierung

Personalvermittler haftet nicht

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ERFURT. Wer sich bei einem Bewerbungsverfahren um die Stelle eines angestellten Arztes diskriminiert fühlt und deshalb eine Entschädigung verlangen will, muss immer gegen den Arbeitgeber vorgehen.

Wie kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, ist ein zwischengeschalteter Personalvermittler generell die falsche Adresse - selbst dann, wenn die Bewerbung an ihn zu richten war.

Im konkreten Fall wies das BAG die Diskriminierungsklage eines Betriebswirts ab. Er hatte sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben und verfügte über eine mehrjährige Berufserfahrung.

In der Stellenanzeige wurde allerdings ein "Berufseinsteiger" mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung verlangt. Als Kontakt für die Bewerbung war ein Schwesterunternehmen des Arbeitgebers angegeben, das das Personal vermittelte. Von dort kam dann auch eine Absage.

Der Betriebswirt fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert. Die Anzeigenformulierung "Berufseinsteiger" mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung weise auf eine unzulässige Altersdiskriminierung hin. Von dem Schwesterunternehmen verlangte der Kläger daher eine Entschädigung in Höhe von 16.000 Euro.

Das BAG lehnte den Entschädigungsanspruch jedoch ab. Der Kläger habe die falsche Gesellschaft, nämlich das als Personalvermittlerin tätige Schwesterunternehmen verklagt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sehe jedoch vor, dass eine Entschädigung nur gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden könne.

Die Personalvermittlerin sei aber nicht der Arbeitgeber für die ausgeschriebene Stelle gewesen und müsse für diesen auch nicht haften, so die obersten Arbeitsrichter. (mwo)

Az.: 8 AZR 118/13

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