Arbeitsrecht

Plaudertaschen trifft die Kündigung

Arbeitnehmern, die Konkurrenten unerlaubt Infos zustecken, kann gekündigt werden. Selbst wenn ihr Arbeitsvertrag keine Konkurrenzschutzklausel enthält.

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MAINZ. Praxischefs müssen es nicht hinnehmen, wenn eine Mitarbeiterin Wettbewerbern Informationen zuschiebt oder dort eine Nebentätigkeit annimmt.

Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz jedenfalls im Fall eines Steuerberaterbüros entschieden und eine Kündigung durch den Arbeitgeber bestätigt.

Die klagende Diplom-Betriebswirtin arbeitete in einem großen Steuerberaterbüro. Mehrfach hatte sie E-Mails mit zwar allgemeinen aber wichtigen Informationen oder Checklisten für die Steuerberater-Tätigkeit an zwei andere Steuerberater weitergegeben.

Einer davon war ihr Lebensgefährte. Später nahm sie bei ihrem Lebensgefährten eine Nebentätigkeit im Umfang eines Minijobs auf, ohne ihren Chef darüber zu informieren.

"Konkurrenztätigkeit untersagt"

Als beides aufflog, kündigte das Steuerberaterbüro fristlos, hilfsweise mit ordentlicher Kündigungsfrist. In erster Instanz hielt das Arbeitsgericht Kaiserslautern die ordentliche Kündigung für wirksam. Dies hat das LAG nun bestätigt.

Zur Begründung betonten die Richter, einem Arbeitnehmer sei generell "jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt". Ein solches Wettbewerbsverbot gelte auch dann, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Und es gelte auch, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, etwa während der Erziehungszeit. Bei Nebentätigkeiten seien die Interessen des Arbeitgebers mit der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers abzuwägen.

Bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot ist laut dem Mainzer Urteil eine Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig, wenn die Pflichtverletzungen besonders schwerwiegend sind oder wenn nicht zu erwarten ist, dass der Mitarbeiter sein Verhalten ändert. (mwo)

Az.: 9 Sa 80/12

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