Praxisgebühr bei Beamten ohne Inkasso

NEU-ISENBURG (juk). Praxisgebühr für Beamte? Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat einige Ärzte in jüngster Vergangenheit ins Grübeln gebracht. Müssen Sie nun auch bei Beihilfeempfängern die zehn Euro pro Quartal einkassieren?

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Beamte werden an Krankheitskosten beteiligt. Doch Ärzte müssen keine zehn Euro einziehen.

Beamte werden an Krankheitskosten beteiligt. Doch Ärzte müssen keine zehn Euro einziehen.

© Foto: Kroenerwww.fotolia.de

"Bisher habe ich von Beamten nie die Praxisgebühr verlangt", meldete sich vor kurzem ein niedergelassener Arzt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, über das die "Ärzte Zeitung" unter der Überschrift "Beamte müssen Praxisgebühr zahlen" Anfang Mai berichtete, ließ ihn jetzt aber aufhorchen.

Der Arzt muss dennoch keine Praxisgebühr bei Beamten kassieren. Richtig ist, dass auch privat versicherte Beamte sich in gleicher Höhe wie gesetzlich Versicherte an den Behandlungskosten beteiligen sollen - so entschieden die Richter in Leipzig. Sie haben daher auch eine Art Praxisgebühr zu zahlen.

Diese müssen sie jedoch nicht - wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung - in der Arztpraxis entrichten. Vielmehr werden ihnen vom Dienstherrn die zehn Euro pro Quartal von der staatlichen Beihilfe einfach abgezogen.

Das Urteil des Gerichts gilt, da es die Beihilfevorschriften des Bundes betrifft, zwar nur für Bundesbeamte. Aber auch in den Ländern werden Beamte an den Krankheitskosten beteiligt. In Nordrhein-Westfalen etwa entrichten die Landesbeamten dafür die sogenannte Kostendämpfungspauschale, die nach Einkommen und Familienstand gestaffelt ist.

Für Ärzte und Arzthelferinnen heißt das: Sie müssen auch in Zukunft bei privat versicherten Beamten keine Praxisgebühr einziehen.

Az.: 2 C 127.07 und 2 C 11.08

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