Praxisübernahme:Genehmigung für Anstellung bleibt erhalten

NEU-ISENBURG(reh). Praxisinhaber können nicht nur ihren eigenen Vertragsarztsitz an einen Nachfolger weitergeben. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Vertragsarztsitz, an den ein Angestelltensitz gekoppelt ist, auf den Nachfolger zu übertragen.

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Gleichzeitig erhalten sie den Anspruch, die Anstellungsgenehmigung gegenüber dem Zulassungsausschuss weiterzugeben. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg hervor. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis handelt, erklärt der Mainzer Medizinrechtler Joachim Messner.

Wie die Richter des SG Marburg deutlich herausstellen, kann ein Vertragsarzt grundsätzlich seine Praxis mit angestellten Ärzten erweitern. Diese Praxis, so wie sie mit den angestellten Ärzten bestehe, falle in den Schutzbereich des Paragrafen 103 Abs. 4 SGB V. Und damit gehörten auch die angestellten Ärzte mit zu der Gesamt-Praxis, die der Nachfolger erwerbe.

Und da auch die Genehmigung, Ärzte anzustellen, im Normalfall an den jeweiligen Vertragsarzt gebunden ist, übernehme der Praxisnachfolger laut der Marburger Richter gleichzeitig die Anstellungsgenehmigung, die dem Vertragsarztsitz quasi anhaftet.

Az.: S 12 KA 507/08

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