Mit Lohn unzufrieden

Protest führt zur Kündigung

Verweigert ein Mitarbeiter die Arbeit, weil er sich nicht ausreichend vergütet fühlt, kann das schwer wiegende Folgen haben.

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KIEL. Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervor.

Im verhandelten Fall war ein 49-jähriger Bodenleger seit gut einem Jahr bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12,00 Euro.

Der Kläger sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen, berichtet das LAG. Dabei habe er vorbereitend auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden müssen.

Nach zwei Tagen Arbeit rechnete sich der Mann seinen Durchschnittsstundenlohn aus: 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer nun einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort.

Der Geschäftsführer lehnte jedoch beides ab und forderte den Arbeitnehmer in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Im letzten Gespräch drohte er dem Bodenleger die fristlose Kündigung an. Der Kläger hielt allerdings an seiner Verweigerungshaltung fest. Mit der Folge, dass er die fristlose Kündigung erhielt.

Vorm Arbeitsgericht hatte der Arbeitnehmer noch Erfolg

Das Arbeitsgericht Elmshorn habe der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben, heißt es in einer Mitteilung des LAG. Dem Kläger habe noch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen, so die Begründung der Richter am Arbeitsgericht. Dem folgte das LAG Schleswig Holstein nicht. Es hob die Entscheidung auf.

Zu Bodenverlegearbeiten gehörten unstreitig Zusammenhangsarbeiten, so die Richter des LAG, ,daher habe der Kläger die Arbeit nicht verweigern dürfen. Daran ändere auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts.

Es galt die getroffene Vereinbarung, erklären die Richter. Der Kläger habe daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten müssen und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit hätte er gegebenenfalls nach Erhalt der Abrechnung führen müssen.

Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war laut der Richter ebenfalls unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei hier die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat das LAG nicht zugelassen. (eb)

Az.: 5 Sa 111/13

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