Tipps für die Abrechnung

RLV nicht voll ausgeschöpft - was ist zu tun?

Das Honorar ist niedriger ausgefallen als erwartet? Dann sollte die Praxis ihren RLV-Bescheid genau analysieren. Oft liegt der Fehler nämlich in der Abrechnung der Praxis.

Von Peter Schlüter Veröffentlicht:
Umsatzverlust beim Honorar? Da hilft nur die Analyse.

Umsatzverlust beim Honorar? Da hilft nur die Analyse.

© hans12 / fotolia.com

Müssen Ärzte mit einem zu eng gesetzten Regelleistungsvolumen (RLV) auskommen und Abstaffelungen erbrachter Leistungen hinnehmen, ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch betriebswirtschaftlich überaus schmerzlich. Immer wieder kommt es aber vor, dass gerade von Hausärzten das ihnen zugeteilte RLV gar nicht komplett ausgenutzt wird.

Mit Folgen für die Zuteilung in nachfolgenden Quartalen. Doch wo liegen die Ursachen? Und was können Ärzte tun?

Für jedes Quartal teilt die zuständige KV dem Arzt ein RLV zu. Hinzu kommen noch die von KV zu KV unterschiedlich gehandhabten Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV). Hier gilt es, im Honorarbescheid genau hinzusehen.

Ärzte sollten dabei zwei Zahlen ihres Abrechnungsergebnisses miteinander vergleichen: Das anerkannte Leistungsvolumen von RLV und QZV entsprechend dem Zuteilungsbescheid mit dem angeforderten Leistungsvolumen der Praxis. Erkennt die Praxis, dass sie das ihr zugeteilte Honorarvolumen nicht erreicht hat, besteht Handlungsbedarf.

Vor allem sollte in diesem Fall die Leistungsaufstellung im Honorarbescheid genau analysiert werden - also welche Leistungen wurden wie oft angesetzt?

Falsche Ziffer kostet Praxen richtig Geld

Besonderes Augenmerk sollte dem Verwaltungskomplex gebühren. Denn immer noch ist statistisch zu beobachten, dass Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereiches in bis zu zehn Prozent der Fälle lediglich die EBM-Nr. 01430 im Quartal abrechnen. Das ist mit einem hohen Umsatzverlust verbunden, wie die Tabelle "Der Arzt-Patienten-Kontakt zählt" zeigt.

Der Arzt-Patienten-Kontakt zählt
Wer statt der Versichertenpauschale (VP) im Quartal den Verwaltungskomplex (GOP 01430) ansetzt, muss mit Umsatzverlusten rechnen.
VP in € GOP 01430 in € Differenz €
VP bis 5. Lj. 41,71 - 1,23 40,48
VP 6. - 59. Lj. 30,84 - 1,23 29,61
VP ab 60.Lj. 35.75 - 1,23 34,52
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter - Tabelle: Ärzte Zeitung

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn bei 25 Patienten zwischen dem 6. und 59. Lebensjahr und bei 15 Patienten über 59 Jahre anstatt der Versichertenpauschale (VP) lediglich der Verwaltungskomplex abgerechnet wird, liegt der Verlust schon bei 1258,05 Euro.

Der Verlust berechnet sich aus 25 x 29,61 Euro plus 15 x 34,52 Euro. Denn beide Pauschalen nebeneinander dürfen nicht abgerechnet werden. Nicht selten wäre ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt - der hier nicht stattgefunden haben darf -, aber sinnvoll gewesen. Ärzte sollten hier also genau abwägen, wann sie einen persönlichen Kontakt für wichtig erachten und wann nicht.

Schwierigkeiten bei der Abrechnung macht häufig aber auch der Morbiditätszuschlag nach EBM-Nr. 03212. Statistisch gesehen wird der Morbiditätszuschlag in vielen Praxen gerade in der Häufigkeit abgerechnet, wie die Praxen über Patienten der Altersgruppe der über 59-Jährigen verfügen. Insgesamt kommt der Morbiditätszuschlag damit nur bei etwa 50 bis 60 Prozent der Patienten zur Abrechnung.

In der Fachgruppe Allgemeinmedizin ist jedoch mit einer schweren chronischen Erkrankung, entsprechend der Definition des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in etwa 75 bis 87 Prozent der Fälle zu rechnen. Das bedeutet, in rund 75 bis 87 Prozent der Fälle könnten Sie den Morbiditätszuschlag abrechnen.

Genau dieser Punkt wird von vielen Ärzten im Praxisalltag nicht konsequent umgesetzt. Ärzte sollten die GBA-Richtlinie genau analysieren - und dann auch entsprechend umsetzen.

Ein dritter wichtiger Faktor für Umsatzverluste im RLV ist eine zu geringe Leistungserbringung bzw. Leistungsabrechnung. Denn in der Regel werden die Leistungen ja während der Behandlung erbracht, aber schlicht bei der Abrechnung vergessen. Hier gilt es, das gesamte Praxisteam zu sensibilisieren.

Der obligate Leistungsinhalt wird oft überschätzt

Ein gutes Beispiel ist die kleine Wundversorgung - eigentlich die Domäne der Hausarztpraxis -, die aber auffallend selten abgerechnet wird. Dabei wird für die Ziffer 02300 lediglich die primäre Wundbehandlung als obligater Leistungsinhalt gefordert (Desinfektion und Pflaster drauf).

Bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wäre hierfür auch die Ziffer 02301 abrechenbar. Die an Häufigkeit zunehmenden Zeckenbisse (Zeckenentfernung = Fremdkörperentfernung) führen ebenfalls zur Leistung nach Nr. 02301. Auch die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde (etwa bei einem Dekubitus bei Patienten im Pfelgeheim) nach EBM-Ziffer 02310 wird gerne bei der Abrechnung vergessen.

Eine andere häufig vernachlässigte Leistung ist das geriatrische Basisassessment. Dabei hält sich der Aufwand der Leistung in Grenzen und die Leistung ist delegierbar. Wie so viele Leistungen des EBM, ist auch diese ein Komplex von Einzelleistungen, die zum Teil zwingend erbracht werden müssen (obligater Leistungsinhalt), zum Teil aber auch nicht unbedingt erbracht sein müssen (fakultativer Leistungsinhalt).

Geriatrisches Basisassessment
Die Pflichtleistungen halten sich in Grenzen.
Obligater Leistungsinhalt Fakultativer Leistungsinhalt
Untersuchung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen Anleitung zur Anpassung des Umfeldes
Beurteilung der Sturzgefahr Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes
Beurteilung der Hirnleistungsstörungen Abstimmung mit dem mitbehandelndenArzt
Quelle: Dr. Dr. Peter Schlüter - Tabelle: Ärzte Zeitung

Dabei sind nur drei Teilbedingungen dieses Leistungskomplexes zwingend zu erfüllen: die Untersuchung verschiedener Funktionsstörungen mittels standardisierter und qualitätsgesicherter Testverfahren, die Beurteilung der Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren und die Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren - das war's!

Denken Sie auch an die berechnungsfähigen Leistungen wie Belastungs-EKG, Langzeitblutdruckmessung und Langzeit-EKG und vergleichen Sie hier Ihre Leistungsfrequenz mit der Ihrer Fachgruppe.

Es lohnt sich auf jeden Fall, den Honorarbescheid der KV zu analysieren und vor allem den Vergleich mit der Fachgruppe durchzuführen. Hier zeigen sich die Defizite in Ihrer Abrechnung und auch in Ihrem Leistungsverhalten. Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen lassen sich so Honorardefizite aufheben.

Denken Sie daran, dass eine Umsatzsteigerung bei gleichbleibenden Praxiskosten betriebswirtschaftlich gesehen als reiner Gewinn (vor Steuern) anzusehen ist.

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