Bundessozialgericht

Rabattverträge sind zwingend für Apotheken

Beachten Apotheker bei der Medikamentenabgabe nicht geltende Rabattverträge, dann ist der vollständige Retax durch die Kasse rechtens.

Veröffentlicht:

KASSEL. Apotheker müssen sich zwingend an die Rabattverträge halten. Tun sie das nicht, müssen die Krankenkassen das Medikament gar nicht vergüten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Zur Begründung der "Nullretax" führten die Kasseler Richter an, es gehe hier nicht um Schadenersatz, sondern schlicht um die Durchsetzung der Rabattverträge.

Damit unterlagen Apotheker in zwei Musterverfahren gegen die Techniker Krankenkasse (TK). In beiden Fällen geht es um den Wirkstoff Ranitidinhydrochlorid. Die Apotheker gaben jeweils andere Arzneimittel ab als das, für das bei der TK ein Rabattvertrag besteht.

Kasse bekam recht

Die TK zog zunächst nur den Apothekenrabatt ab. Anschließend retaxierte die Kasse "auf null" und verrechnete die ausgezahlten Vergütungen voll mit späteren Forderungen.

In beiden Fällen hätten die Apotheker einen Hersteller wählen müssen, mit dem ein Rabattvertrag besteht. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden.

Das BSG gab nun der Kasse recht. Solange der Arzt auf dem Rezept nicht das Aut-idem-Feld ankreuzt, habe der Versicherte laut Gesetz ausschließlich Anspruch auf das rabattierte Präparat.

Nur durch Abgabe dieses Medikaments könne daher die Apotheke den Anspruch des Versicherten erfüllen. Das bedeute, dass kein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Apotheke Arzneimittel abgibt, "auf die der Versicherte von vornherein keinen Anspruch hatte".

"Zwingendes Gebot" für Apotheken

Für Apotheken bestehe ein "zwingendes Gebot", nur die Rabattvertragsarzneimittel abzugeben, wenn die ärztliche Verordnung dies zulässt. Die Nullretax im Fall eines Verstoßes sei auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit zulässig.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gesetzgeber nach Überzeugung des BSG die Rabattverträge strikt durchsetzen wollte. Dafür könnte ein für den jeweiligen Einzelfall geleisteter Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Rabatt- und Abgabepreis nicht ausreichen.

Hintergrund dürften die schlechten Erfahrungen mit den 2004 zunächst ermöglichten freiwilligen Rabatten sein. Das Einsparpotenzial durch die 2007 eingeführten Rabattverträge, so offenbar der vom BSG umgesetzte Hintergedanke des Gesetzgebers, könnte leiden, wenn die damit faktisch verbundene Absatzgarantie unterlaufen werden kann. (mwo)

Az.: B 1 KR 49/12 R und B 1 KR 5/13 R

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Sonderberichte zum Thema

Ist das AMNOG bereit für HIV-Innovationen?

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Gilead Sciences GmbH, Martinsried
Arzneiforschung: Von Innovationen profitieren nicht nur Patienten, sondern immer auch die Gesellschaft als Ganzes.

© HockleyMedia24 / peopleimages.com / stock.adobe.com

Nutzenbewertung

Arznei-Innovationen: Investition mit doppeltem Nutzen

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (vfa)
AMNOG-Verfahren: Plädoyer für ein Update

© Springer Medizin Verlag GmbH

AMNOG-Verfahren: Plädoyer für ein Update

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Roche Pharma AG, Grenzach-Wyhlen
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Für wen passt was?

Therapie mit Antidepressiva: Auf die Nebenwirkungen kommt es an

Übersichtsarbeit zu Grippeimpfstoffen

Influenza-Vakzinen im Vergleich: Nutzen und Risiken

Lesetipps
Eine MFA schaut auf den Terminkalender der Praxis.

© AndreaObzerova / Getty Images / iStockphoto

Terminservicestellen und Praxen

116117-Terminservice: Wie das Bereitstellen von TSS-Terminen reibungsloser klappt

Bei Grenzentscheidungen (z.B. kürzlich stattgehabte Operation) gelte es, Rücksprache mit der entsprechenden Fachdisziplin zu halten, betont Dr. Milani Deb-Chatterji.

© stockdevil / iStock

Eine schwierige Entscheidung

Schlaganfall: Das sind Grenzfälle der Thrombolyse