Rechtlich sicher auf Facebook und Co. unterwegs

Für Ärzte - auch als Privatperson - gelten strenge rechtliche Vorgaben im "Social Web".

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Sicher unterwegs auf Facebook & Co.: Für Ärzte und Praxen gelten die Vorschriften der Musterberufsverordnung § 27.

Sicher unterwegs auf Facebook & Co.: Für Ärzte und Praxen gelten die Vorschriften der Musterberufsverordnung § 27.

© gioadventures/ iStockphoto.com

Für Ärzte sind soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn rechtlich nicht unproblematisch. Denn Mediziner haben tagtäglich mit sehr sensiblen Daten anderer zu tun.

Regel Nummer eins lautet daher -egal ob Ärzte privat oder beruflich im Social Web unterwegs sind: Keine Infos über Patienten online stellen und sich nicht wertend zu Patienten äußern. Aber auch stark verfremdete medizinische Fälle sollten zumindest der Allgemeinheit nicht zugänglich sein.

Denn das Internet vergisst nie - selbst wenn Daten aus dem Netzwerk, in das ein Arzt die Infos gestellt hat, gelöscht werden, könnten sie längst von einer anderen Stelle kopiert worden sein. Und: Das Internet hat eine viel größere Reichweite als alle anderen Kanäle, mahnt Rechtsanwalt Dr. Jan Hensmann aus der Berliner Kanzlei Dierks und Bohle.

Das heißt, Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen im Internet wiegen schwer. Auch von einer Rubrik "Patientengeschichten", die Patienten selbst füllen, rät der Jurist, der unter anderem auf Datenschutzrecht und Rechtsfragen der Telemedizin spezialisiert ist, dringend ab.

Ähnliches gilt für Daten der Mitarbeiter. Besonders auch, was Fotos anbelangt. Praxisinhaber sollten sich von jedem Teammitglied, dessen Vita oder Bilder sie zusätzlich in Facebook und Co. veröffentlichen wollen, eine schriftliche Einwilligungserklärung erteilen lassen, empfiehlt Hensmann.

Eine bestehende Einwilligungserklärung für die Praxis-Website umfasse Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken nämlich nicht. Außerdem sollten die rechtlichen Regeln für die Praxis-Website auch für die Sozialen Netze berücksichtigt werden.

Es gelten etwa die Vorschriften der Musterberufsordnung (Paragraf 27) nach der Praxen nur mit sachlichen und wahren Tatsachen für sich werben dürfen. Das gilt insbesondere auch für das Nennen von Tätigkeitsschwerpunkten.

Wer mit Patienten kommuniziert sollte daran denken, dass das Verbot ausschließlicher Fernbehandlung gilt und daher sichergestellt sein muss, dass sich der Patient auch in unmittelbarer ärztlicher Behandlung befindet. Eher unproblematisch ist es dagegen, wenn Ärzte auf Praxisveranstaltungen hinweisen oder allgemeine, organisatorische Dinge abfragen.

Etwa wie sich Wartezonen angenehmer gestalten lassen. Oder wo die Toleranzgrenze bei Wartezeiten in der Praxis liegt.

Und: Ärzte sollten in Sozialen Netzen ebenfalls den Impressumspflichten (gemäß Paragraf 5 Telemediengesetz) genügen, sagt Hensmann. Sie sollten also angeben, wer sie sind und wie sie zu erreichen sind. (reh)

Lesen Sie dazu auch: Wie Ärzte soziale Netze richtig nutzen

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