Regierung setzt sich über Urteil hinweg
Die Regierung stellt sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofes. Das Gericht hatte entschieden, dass Studenten die Kosten für das Erststudium als Werbungskosten absetzen können. Doch das will die Koalition nicht hinnehmen. Ihr Plan: schnell ein neues Gesetz auf den Weg bringen.
Veröffentlicht:BERLIN (mwo). Mit einer "Klarstellung", die ab 2012 Gesetz werden soll, will die Regierungskoalition verhindern, dass Studenten und Auszubildende Aufwendungen für ihr Erststudium oder ihre Erstausbildung steuerlich geltend machen können.
Das geht aus einer Mitteilung der Bundestagsverwaltung nach einer Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch hervor. Damit stellt sich der Gesetzgeber gegen gegenläufige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH).
BFH: "Abzugsverbot" greift nicht
Ob die geplante Klarstellung auch rückwirkend greifen kann, hätte gegebenenfalls erneut der BFH zu entscheiden. Der BFH hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass das 2004 eingeführte gesetzliche "Abzugsverbot" für die Erstausbildung nicht greift.
Das Einkommensteuergesetz sei in diesem Punkt unklar formuliert und hebe das Abzugsgebot im Ergebnis selbst wieder auf. Danach hätte eine jährliche Steuererklärung beispielsweise von Studenten zu einem Verlustvortrag auf spätere Erwerbsjahre geführt.
Finanzausschuss wehrt sich
Der Finanzausschuss will dies nicht hinnehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gehörten die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums zur privaten Lebensführung und noch nicht zu den beruflich bedingten Ausgaben.
Eine entsprechende "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" soll daher ab dem 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Klarstellung soll rückwirkend gelten
Gleichzeitig soll aber der Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten von 4000 auf 6000 Euro pro Jahr angehoben werden. Nach dem Willen des Finanzausschusses soll die Klarstellung "rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten".
Eine solche Rückwirkung sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässig, "da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage wiederherstellt, die vor der Rechtsprechungsänderung durch den BFH einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach".