Regress setzt kein Verschulden des Arztes voraus
KASSEL (mwo). Einem Regress können Ärzte nicht das Argument des Vertrauensschutzes entgegenhalten. Eine Prüfung der Verordnungen sei immer nur rückwirkend möglich, Ärzte müssten daher die nachträgliche Änderung eines Honorarbescheides hinnehmen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Das gelte auch ohne Verschulden.