Rückkaufswert

Rote Karte für Versicherer

Bei vorzeitig gekündigten Lebens- und privaten Rentenversicherungen darf die Assekuranz vom Rückkaufswert nicht die vollen Abschlusskosten abziehen, urteilte nun der Bundesgerichtshof.

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KARLSRUHE (fl). Millionen Kunden, die zwischen 2001 und Ende 2006 eine Lebens- und private Rentenversicherung abgeschlossen und diese vorzeitig gekündigt haben, können auf einen finanziellen Nachschlag ihrer Versicherung hoffen.

Denn der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Urteil mehrere Versicherungsklauseln zugunsten der Kunden gekippt.

Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen, welche sich auf die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten nach einer Vertragskündigung bezogen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte dabei die Versicherung Signal Iduna auf Unterlassung verklagt, die strittigen Klauseln weiter zu verwenden. Die Vertragsbedingungen seien intransparent und würden den Kunden unangemessen benachteiligen.

Vor dem BGH bekamen die Verbraucherschützer nun auf ganzer Linie recht. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Versicherer die Abschlusskosten für eine Lebens- oder private Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages nicht sofort in voller Höhe von den ersten, vom Kunden geleisteten Beiträgen abziehen dürfen.

Regeln nicht transparent genug

Diese sogenannte Zillmerung benachteilige den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise.

Für Kunden hat diese Berechnungsmethode den Effekt, dass sie bei einer Vertragskündigung nach wenigen Jahren unter Umständen nur einen geringen oder gar keinen Rückkaufswert beanspruchen können.

Denn erst werden mit den eingezahlten Beiträgen sämtliche Vertragsabschlusskosten - vorwiegend sind dies die Vermittlungsprovisionen - beglichen.

Die Karlsruher Richter rügten zudem, dass die Versicherungsbedingungen nicht ausreichend zwischen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung und den damit zu berechnenden Rückkaufswert und dem Stornoabzug unterscheiden. Dies stelle ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.

Auf keine Liebe stieß auch die Klausel, nach der Versicherungsnehmer nach allen Abzügen auf verbleibende Beträge von unter zehn Euro verzichten müssen. Auch diese Vorschrift benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, so der BGH.

Verjährungsfrist beachten

Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg haben zwischen 2001 und Ende 2006 auch viele andere Versicherungsunternehmen die nun als unwirksam geltenden Klauseln angewandt.

In Deutschland gebe es rund 80 Millionen Kapitallebens- und private Rentenversicherungsverträge. Fünf Prozent davon würden jedes Jahr vorzeitig gekündigt. Schätzungsweise vier Millionen Menschen könnten nun von dem Urteil des BGH profitieren.

Habe ein Versicherungsnehmer seinen zwischen 2001 und Ende 2006 abgeschlossenen Vertrag vorzeitig gekündigt, könne er nun vom Versicherungsunternehmen einbehaltene Gebühren rückwirkend teilweise wieder zurückfordern.

Laut Verbraucherzentrale gilt hier eine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren, gemessen ab dem Kündigungszeitpunkt. Pro vorzeitig gekündigten Vertrag könnten durchschnittlich 500 Euro zurückerstattet werden, schätzen die Verbraucherschützer.

Beim BGH sind noch weitere Verfahren anhängig. Diese richten sich gegen vergleichbare Versicherungsbedingungen der Allianz-, Ergo- und Generali-Versicherung.

Az.: IV ZR 201/10

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