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Scheinväter dürfen nach Scheidung Unterhalt kürzen

KARLSRUHE (mwo). Ein Ehemann, der wegen eines heimlich untergeschobenen Kuckuckskindes seine berufliche Entwicklung eingeschränkt hat, kann nach einer Scheidung seiner Ex den Unterhalt kürzen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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Eine Vaterschaftsanfechtung ist danach nicht erforderlich. Im Streitfall war die Frau alkoholisiert fremdgegangen, hatte dies aber ihrem Mann verheimlicht. Der danach geborene Junge war geistig behindert.

Der Mann, ein Architekt, gab später seine gut bezahlte Stelle auf, um sich besser um das Kind kümmern zu können. Nach der Scheidung wollte er der Frau daher keinen Unterhalt zahlen.

Das Oberlandesgericht Schleswig ging nicht ganz so weit, kürzte den Unterhalt für die Frau aber von 1500 auf 400 Euro. Zurecht, wie nun der BGH bestätigte. Für sich genommen rechtfertige Ehebruch eine Kürzung des Unterhalts zwar noch nicht, wohl aber dann, wenn als Folge davon der Partner auf Einkommen verzichtet.

Der zunächst vereinbarte Unterhalt sei vor diesem Hintergrund "grob unbillig". Ungekürzt könne in solchen Fällen nur ein sogenannter Betreuungsunterhalt bleiben, den die Frau erhält, damit sie sich überhaupt um das Kind kümmern kann. Darum gehe es hier aber nicht.

Az.: XII ZR 137/09

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