Schlüsselverteilung liegt einzig und allein im Ermessen des Mieters

Mieter dürfen beliebig viele Schlüssel für ihr Anwesen verteilen. Der Vermieter hat kein Widerspruchsrecht.

Von Kai Althoetmar Veröffentlicht:
Schlüsselgewalt

Schlüsselgewalt

© Foto: BilderBox

Mieter hätten gerne viele: Für den Partner, die Kinder, die Reinigungskraft und den Nachbarn des Vertrauens. Vermieter fürchten, dass verloren gegangene Exemplare in Einbrecherhände geraten, und halten deren Zahl gerne knapp. Die Rede ist von Hausschlüsseln.

Wie viele Haustür- und Wohnungsschlüssel stehen Mietern zu? "So viele, wie sie brauchen", weiß Ulrich Ropertz, Jurist beim Deutschen Mieterbund. "Es gibt keine festen Vorgaben. Jeder Mieter, das heißt Bewohner, sollte Schlüssel haben, und es müssen Ersatzschlüssel, die auch bei Nachbarn oder Freunden hinterlegt werden können, übergeben werden." So sehen es auch die Gerichte (so das LG Berlin, Az.: 61 T 32/85).

Auch für besondere Fälle kann der Mieter Schlüssel fordern - für Tagesmutter, Pflegedienst, Putzfrau oder Zeitungsboten. "Das Gleiche gilt, wenn der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten darf", teilt der Mieterbund mit. Gibt der Vermieter die Schlüssel nicht freiwillig heraus, kann ihn der Mieter gerichtlich dazu zwingen. Ansonsten gilt, so Ulrich Ropertz: "Wer dann noch weitere Schlüssel braucht, muss sie auf eigene Kosten anfertigen lassen und den Vermieter informieren." Bei Schließanlagen ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich (LG Berlin, Az.: 65 T 92/90).

Der Vermieter selbst darf keine Schlüssel zur Wohnung haben. "Und erst recht darf er die Wohnung nicht in Abwesenheit des Mieters betreten", so Ropertz. "Das ist Hausfriedensbruch, also strafbar. Der Mieter könnte fristlos kündigen." Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter während seiner Abwesenheit die Wohnung aufsucht, darf er die Tür besonders sichern und zum Beispiel ein Steckschloss, einen Kobold, anbringen. Der Mieter muss den Vermieter informieren, wer einen Reserveschlüssel hat - für Notfälle oder wenn der Mieter auf Reisen ist. Tut er das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig, wenn ein Malheur passiert, zum Beispiel ein Schwelbrand gelöscht werden muss.

Bei Auszug gilt: "Der Mieter hat dem Vermieter alle zum Haus und zur Wohnung gehörenden Schlüssel auszuhändigen, auch Ersatzschlüssel", erläutert der Essener Rechtsanwalt Norman Spreng. "Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser anbringen lassen."

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