Sozialgericht München

Virologe Drosten muss Gutachten zu möglichen Corona-Impfschäden erstellen

Sachverständige dürfen gerichtlich angeforderte Gutachten nur aus guten Gründen verweigern. Die hat der prominente Virologe zwar vorgetragen. Doch insbesondere mit „fehlender Sachkunde“ kam er nicht durch.

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München. Der Charité-Virologe Christian Drosten muss dem Sozialgericht München ein Gutachten zu möglichen Impfschäden bei Impfungen mit Comirnaty® liefern. Das hat das Gericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Überlastung und andere Ablehnungsgründe ließ es nicht gelten.

Mit Beweisanordnung vom 07. Februar 2025 hatte das Gericht Drosten mit einem „Grundlagengutachten zum Stand der Wissenschaft im Hinblick auf mögliche schädliche Folgen einer Impfung mit Comirnaty auf zellulärer Ebene“ beauftragt. Ähnlich wie Zeugen ihre Aussage, dürfen auch Sachverständige ein Gutachten nur aus bestimmten Gründen verweigern.

Drosten hatte auf Arbeitsüberlastung, fehlende Sachkunde und Befangenheit verwiesen – genau die Gründe, die grundsätzlich eine Verweigerung rechtfertigen können. Die zugesandten Akten schickte er eigenmächtig wieder zurück. Doch damit kam der prominente Virologe nicht durch. Der Vorsitzende Richter wies ihn auf seine „Rechtspflicht“ hin, das Gutachten zu erstellen, und ließ ihm die Akten wieder zukommen.

Arbeitsüberlastung „nur behauptet“

Mit seinem unanfechtbaren Beschluss wies das Sozialgericht seinen Antrag auf Entbindung nun auch formell ab und drohte „bei weiterer beharrlicher Weigerung“ ein Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft an. So habe der Sachverständige seine Arbeitsüberlastung „nur behauptet, hingegen nicht begründet oder gar belegt“.

Erst recht ließen die Münchener Richter den Hinweis auf eine angeblich fehlende Expertise nicht gelten. Denn „gerade aufgrund seines Status‘ als Experte“ habe Drosten sich für die Impfkampagne der Bundesregierung eingesetzt und öffentlich die Corona-Dreifach-Impfung empfohlen.

Auch Aussagen zum Potenzial der mRNA-Technologie bei anderen Erkrankungen zeigten, „dass sich D. in der Lage sieht, Nutzen und potentielle Schäden der neuartigen Technologie fundiert gegeneinander abzuwägen“.

Neue Frist bis Ende Mai

Schließlich konnte das Sozialgericht auch nicht nachvollziehen, dass Meinungsverschiedenheiten mit anderen Wissenschaftlern zu einer Befangenheit führen sollen. „Wissenschaft beruht auf Meinungsunterschieden und Diskussion darüber, sonst wäre es keine Wissenschaft“, heißt es dazu nüchtern in dem Münchener Beschluss.

„Ein Befangenheitsgrund ergibt sich daraus nicht, die Beweiswürdigung obliegt den Gerichten.“ Mit seinem Beschluss setzte das Sozialgericht München Drosten nun eine Frist bis 29. Mai 2026. Ein erneuter Verlängerungsantrag wäre danach allerdings möglich. (mwo)

Sozialgericht München, Az.: S 15 VJ 1/23

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