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Anhörung im Gesundheitsausschuss

Grüne: Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen ist „entscheidener Schritt“

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert die Bundesregierung auf, die Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen zu prüfen und zu verbessern. Die Meinungen zu diesem Thema sind erwartungsgemäß gegensätzlich.

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Paragraf 218 mit dem Titel Schwangerschaftsabbruch ist im Gesetzestext gelb herrvorgehoben.

Paragraf 218 im Strafgesetzbuch regelt den Schwangerschaftsabbruch.

© Manuel Schönfeld / stock.adobe.com

Berlin. Die Forderung nach Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen stand bei der 39. Anhörung des Gesundheitsausschusses am Mittwochnachmittag im Raum. Ein Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen sowie des Abgeordneten Stefan Seidler (fraktionslos), der die Sicherung der Versorgung bei Schwangerschaften beinhaltet, eröffnete einen Blick auf einen politisch-komplexen Sachverhalt.

Laut Antrag zeigt der Abschlussbericht des vom Bundesgesundheitsministerium geförderten Verbundprojekts „Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und Versorgung“ (ELSA) einen „erheblichen Handlungsbedarf“ auf.

Klinikfusionen als Risiko

Darauf basierend wird die Bundesregierung aufgefordert, die Versorgungslage zu prüfen und zu verbessern, die Länder zur Einhaltung des Versorgungsauftrags aufzufordern und das Thema Schwangerschaftsabbrüche in Studium, Aus- und Weiterbildung zu verankern.

Im Verlauf der Anhörung wurde immer wieder Bezug zu unterschiedlichen Punkten des Abschlussberichtes genommen. Das Kernthema der Anhörung bildete jedoch eine mögliche Konsequenz aus Klinikfusionen im Rahmen der Krankenhausreform. Im Fokus stehen dabei die Zusammenlegungen, an denen konfessionelle Träger beteiligt sind.

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Im Antrag heißt es, „dass Versorgungsangebote entfallen, wenn katholische Krankenhäuser ihren Beschäftigten nach Übernahme einer Klinik die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen untersagen.“

Die Frage nach dem Recht

Als Grundlage für eine solche kollektive Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen in einer Einrichtung wird das Weigerungsrecht nach Paragraf 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angeführt. In der Anhörung wurde von Professorin Dana-Sophia Valentiner von der Helmut-Schmidt-Universität angemerkt, dass ein solches Recht „ein individuelles Recht“ sei und damit als „Gewissensentscheidung, nicht für andere geltend gemacht“ werden könne.

Im Raum steht eine mögliche gesetzliche Verpflichtung von Kliniken für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und ein Ausschluss aus der Versorgungsplanung als Konsequenz bei einer kollektiven Weigerung.

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Marcel Bieniek vom Deutschen Caritasverband wies darauf hin, dass eine Verpflichtung zu Schwangerschaftsabbrüchen im „Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Kirche“ stehe und ein Ausschluss von konfessionellen Trägern zudem die Versorgung in Deutschland deutlich gefährden würde.

Christoph Radbruch vom Deutschen Evangelischen Krankenhausverband (DEKV) sieht eine solche Verpflichtung ebenfalls kritisch. Für ihn greift eine „pauschale Verpflichtung“ zu kurz, da der Großteil der Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der ambulanten Versorgung stattfinde und nicht in Kliniken. Er verweist auf Modellprojekte, bei denen ein Evangelischer Träger das Krankenhaus zur Verfügung stelle, aber externe Ärzte Schwangerschaftsabbrüche durchführen würden.

Entkriminalisierung ist unabdingbar

Nach Einschätzung einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Anhörung sind die Forderungen im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht weitreichend genug.

Professorin Mandy Mangler teilte ihre Sichweise aus der Versorgung auf die Frage der SPD, welche Maßnahmen priorisiert werden müssten. Die Chefärztin der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am Vivantes Auguste-Viktoria-Klinikum in Berlin bezeichnete die Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen als „entscheidenen Schritt.“

Eine sehr ähnliche Haltung zeigte auch der Deutschen Juristinnenverbund. Die geforderten Maßnahmen entsprächen lediglich den „verfassungsrechtlich zwingenden Mindestanforderungen. „Die erfolgreiche Prävention von Schwangerschaftsabbrüchen ließe sich nicht über strafrechtliche Mittel etablieren.“ (jtm)

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