Schriftlicher Vertrag sichert das Arzthonorar

KOBLENZ (pei). Ein fehlender schriftlicher Behandlungsvertrag bei Privatleistungen kann für Ärzte teuer werden. Das zeigt einmal mehr ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, bei dem einem Chefarzt das Honorar für einen Eingriff verweigert wurde.

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Zwischen Chefarzt und Patientin war mündlich vereinbart worden, dass er die Schönheitsoperation persönlich ausführt. Tatsächlich operierte dann ein angestellter Arzt, der auch die postoperative Betreuung übernahm. Mit dem Eingriff selbst war die Patientin zufrieden. Streit bestand aber darüber, ob diese Leistung auch zu vergüten ist.

Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass dem Chefarzt keine Vergütung zustehe, da er den Eingriff nicht persönlich gemacht und somit den mündlichen Vertrag nicht erfüllt habe. Dabei sei ohne Bedeutung, ob die Leistung durch den anderen Arzt sachgemäß erbracht worden sei.

Nach Angaben von Katri Helena Lyck von der Anwaltskanzlei Barendregt Lyck Pätzold in Bad Homburg verdeutlicht dieses Urteil, dass Ärzte bei Privatleistungen oder Wahlleistungen schriftliche Vereinbarungen mit den Patienten schließen sollten. Dabei könnten auch Regelungen zur Vertretung getroffen werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 5 U 1309/07

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