Direkt zum Inhaltsbereich

Schmerzensgeld-Urteil

Schusswaffengebrauch durch Polizisten bei Drohung gegen Bereitschaftsarzt erlaubt

Eine psychisch kranke Frau hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie Ärzte und Beamte mit dem Messer bedroht und nicht davon ablässt.

Veröffentlicht:

München. Auf die anhaltende Drohung einer psychisch kranken Frau mit einem Messer darf die Polizei notfalls mit einem Schuss aus ihrer Waffe reagieren. Hat die Frau erst den herbeigerufenen Bereitschaftsarzt und dann die Polizisten bedroht und trotz mehrfacher Aufforderung das Messer nicht fallengelassen, kann sie später kein Schmerzensgeld wegen eines erlittenen Bauchschusses verlangen, urteilte das Landgericht München I am Mittwoch.

Im Streitfall hatte der Ehemann der Klägerin am 22. September 2020 wegen akuter psychischer Probleme seiner Frau den ärztlichen Bereitschaftsdienst gerufen. Nachdem die Frau den herbeigeeilten Bereitschaftsarzt mit einem Messer bedroht hatte, flüchtete dieser in sein Auto und rief die Polizei. Die Beamten stellten zwar das Messer sicher. Als sich die Frau jedoch freiwillig in ärztliche Behandlung begeben sollte, holte sie ein weiteres, 25,5 Zentimeter langes Messer und ging wortlos auf die Polizisten zu. Als sie trotz mehrfacher Aufforderung das Messer nicht weglegte und die Beamten ihr mit dem Schusswaffengebrauch drohten, schoss ihr ein Polizist in den Bauch. Die Frau musste mehrmals operiert werden. Sie verlangte daraufhin vom Freistaat Bayern 300.000 Euro Schmerzensgeld. Der Schusswaffengebrauch sei unverhältnismäßig gewesen.

Das Landgericht hielt das Vorgehen der Polizisten für gerechtfertigt. Diese hätten die Frau mehrfach aufgefordert, das Messer wegzulegen und sie vor dem Schusswaffengebrauch gewarnt. Der Einsatz von Schlagstock und Pfefferspray zur Abwehr eines drohenden Messerangriffs sei wegen der beengten Verhältnisse nicht infrage gekommen. „Polizeibeamte müssen sich nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einlassen“, urteilte das Landgericht. (fl)

LG München I, Az.: 15 O 14153/21

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Berufsobergericht für Heilberufe Berlin

Urteil: Kein Maulkorb für Ärzte wegen Äußerungen zu COVID-Pandemie

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Haustiere

Kasuistik: Was passieren kann, wenn der Hund die Wunde ableckt

Patienten häufig überwässert

Praxistipps zur Hyponatriämie: „Trinken nur bei Durst!“

Lesetipps
Ein Kleinkind kratzt an einem juckenden Ausschlag in der Nabelregion.

© shangarey / stock.adobe.com

Hausärztin gibt Tipps

Darauf ist in der Kommunikation mit Skabies-Patienten zu achten

Nicht alles können Ärzte in der Rheumatologie delegieren – die strukturierte Vorbereitung einer Anamnese allerdings schon.

© auremar / stock.adobe.com

Aufgabenteilung

Wie Delegation in der Rheumatologie funktionieren kann

Eine Frau hat einen kleinen Ventilator in der Hand.

© Marcus Brandt/dpa

Auf einen Blick

Unsere Beiträge zum Thema Hitze in der Übersicht